Darlehn (mutüum, norroy) nennt man einen Vertrag, wodurch der eine Teil, der Darleiher (mutuo dans), eine bestimmte Quantität vertretbarer Dinge (res fungibiles), z. B. Getreide, Geld, einem andern, dem Schuldner (mutuo accipiens) zum Gebrauch und Verbrauch als Eigentum überläßt, unter der Verpflichtung, zu bestimmter Zeit ebenso viel von derselben Art zurückzugeben. Es gehörte dieser Vertrag nach röm. Recht zu den Realverträgen, d. h. er wurde als geschlossen (als perfekt) angesehen erst durch die wirkliche HDingabe und den Empfang der dargeliehenen Sachen, und es unterschied sich derselbe sowohl von dem Vertrage über ein künftig zu gebendes D. (pactum de mutuo dando, was ohne Stipulationsform im röm. Rechte klaglos war), als auch von dem unentgeltlichen Leihvertrage (commodatum) und dem Mietvertrage (iocatio conductio), bei welchen die geliehene Sache nicht zu verbrauchen, sondern nur zu gebrauchen und in der Natur zurückzugeben ist. In heutiger Zeit lassen manche mit Recht den Unterschied zwischen D. und pactum de mutuo dando nicht mehr elten, da der röm. Unterschied zwischen beiden ediglich mit dem Prinzip der Klaglosigkeit vieler pacta zusammenhängt, dieser Grund aber heutzutage nicht mehr besteht. Demgemäß wäre das D. zu definieren als eine Vereinbarung, kraft deren ein Kontrahent dem andern vertretbare Sachen übereignen und dieser jenem später eine gleiche Quantität und Qualität zurückerstatten soll. Wer nicht die freie Verwaltung seines Vermögens hat, kann weder ein gültiges D. geben noch empfangen. Die röm. Gesetze (das Senatusconsultum Macedonianum aus den Zeiten des Kaisers Vespasian) erklärten ein Gelddarlehn, welches einem in väterlicher Gewalt stehenden jungen Manne gegeben wird, für unverbindlich, d. h. der Darleiher hatte kein Zurückforderungsrecht gegen den Schuldner, obwohl er das, was ihm darauf wirklich gezahlt wird, auch nicht wieder herauszugeben brauchte und die Schuld durch spätere Anerkennung gültig werden konnte. Auch neuere Gesetzgebungen kennen mehrere Beschränkungen des D., z. B. bei Prinzen, Militärpersonen, königl. Schauspielern (Preußen). Aus dem Darlehnsvertrage an sich folgt nur die Verbindlichkeit zur Zurückgabe des Empfangenen in gleicher Art und Zahl; doch können mancherlei die Emeichtung von imen die werden, wie z. B. die Entrichtung von Zinsen, die Sicherheitsleistung durch Pfand und Bürgschaft. Das gemeine Recht kannte besondere Beschränkungen der Heinsz dies eines über ein D. ausgestellten Schuldscheins; diese sind aber für das Deutsche Reich nunmehr reichsgesetzlich beseitigt (Handelsgesetzbuch, Art. 295, Civilprozeßordnung, Einführungsgesetz, §. 17), nur bei Schuldurkunden, die zur Eintragung ins Grundbuch bestimmt sind, bestehen sie in einzelnen Ländern noch fort (z. B. in Württemberg). — Für den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher und Rückkaufshändler ist durch die neue 9 die 9 des Art. 38 der Deutschen Gewerbeordnung die Rechtsvermutung eines D. aufgestellt worden, wenn nicht Kauf und Rückkauf als Absicht der Parteien nachgewiesen werden kann. Vgl. Huschke, Die Lehre des röm. Rechts vom Darlehno (Stuttg. 1882).