FeedDatum (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Datum (lat.), d. h. gegeben, ist, bald allein, bald in Verbindung mit actum stehend, die Solennitätsschlußformel, welche in den lateinisch abgefaßten Urkunden des Mittelalters der Orts⸗ und Bedentung voransteht. Gegenwärtig hat D. die edeutung der Orts⸗ und Zeitangabe selbst. Die Lehre von der Bedeutung und dem Gebrauch des actum und datum bildet einen Abschnitt in der Diplomatik. Unter actum hat man die Verhandlung und Beschlußfassung einer Sache, über welche eine Urkunde ausgefertigt werden sollte, unter atum (auch data) dagegen die Expedition und Publikation der Urkunde, bezüglich die Vollziehung derselben zu verstehen. Bei jener war es unumgänglich nötig, daß der Kaiser, König u. s. w., in dessen Namen die Urkunde ausgestellt wurde, gegenwärtig war, bei dieser nicht. In der Zeit, wo die deutschen Könige und Kaiser 5, Uber v umherzogen, war es oft nicht möglich, über die Gnaden, welche sie während ihres ufenthalts an einem Orte gewährt hatten, sogleich dort auch alle Urkunden auszufertigen; es mußte dies öfters am nächsten Aufenthaltsorte nachgeholt werden. Wenn daher, wie bis ins 12. Jahrh. üblich, bei actum die Orts⸗ und bei datum die Zeitangabe gesetzt ist, darf nicht notwendig gefolgert werden, daß der Herrscher am angegebenen Tage an jenem Orte anwesend war. Im 13. Jahrh. und später hat man das actum oft ganz fortgelassen und Orts⸗ und Zeitangaben unter datum vereinigt. Der letztern ibt es oft mehrere nebeneinander. In den ältesten Zeiten und bis zum Untergange der Meroviner datierte man nach den Regierungsjahren des egenten. Die Sitte, nach Jahren der Geburt Christi zu datieren, kam erst seit 840 auf. Neben der christl. Jahreszahl pflegte man zur genauern Bestimmung der Zeit die Indiktion 6 d. und zugleich die Regierungsjahre des regierenden Königs oder Kaisers und, wenn der letztere längere Zeit bloß als deutscher König geherrscht und den Kaiserthron erst später bestiegen hatte, beide zugleich mit anzuführen. Der Monatstag wurde in den lateinisch abgefaßten Urkunden des Mittelalters entweder nach dem altrömischen oder nach dem sog. Heiligenkalender oder in der Weise angegeben, daß man, wie es jetzt geschieht, sagte: d. Vio mensis Martii, Decembris u. s. w. Als Nachhall des mittelalterlichen actum und datum hat man es anzusehen, wenn noch jetzt, wiewohl selten, am Schlusse eines amtlichen Protokolls gelesen wird: Actum ut supra, oder wenn von einer Behörde, unter Berufung auf eine Urkunde gesagt wird: (Laut Kaufbriefs des Gerichts zu N. N. d. d. (de dato) den 20. Febr. 1810.5 ö Im Wechsel ist das Datieren, d. h. das Angeben des Tags seiner Ausstellung, ein wesentliches Erfordernis, und die meisten Wechselordnungen gebieten es; einige verlangen auch die Datierung des Indossaments. In England und Irland ist bei Wechseln in einem höhern Betrage als 5 Pfd. St. die Datierung nicht erforderlich, doch allgemein üblich; fehlt fe, so wird angenommen, daß der Wechsel am Tage seiner Ausgabe ausgestellt sei (welcher Tag im Streitfalle durch Beweis festzustellen wäre). Die Ausdrücke dato, a dato statt anach heuter kommen in denjenigen Wechseln häufig vor, deren Verfallzeit unmittelbar mit dem auf das D. der Ausstellung folgenden Tage zu zählen beginnt. (S. Antedatieren.) Wechsel, deren Verfallzeit vom Tage der Ausstellung abhängig gemacht ist, werden Datenwechsel genannt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 901Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 7

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6