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Recht & StaatBrockhaus 1882

Antedatieren, zurückdatieren, ein früheres Datum angeben oder eine Sache als früher geschehen darstellen, als sie wirklich geschehen ist. Dieser Fall kommt häufig bei Urkunden vor, namentlich bei Amtsdiplomen, um dadurch gewissen Ansprüchen eine festere Grundlage zu gewähren. So geben zuweilen Fürsten, welche abdanken, oder andere hohe Personen, welche ihre Stellung verlassen, Amtsverleihungen oder andern Benefizien, durch die sie ihre Getreuen entschädigen wollen, ein früheres, ihrer Abdankung vorausgehendes Datum, um diesen Verleihungen nötigenfalls eine größere Rechtsbeständigkeit zu sichern. Bei histor. Untersuchungen kommt ein solches Verfahren nicht selten in Frage. Unberechtigtes A. von Urkunden führt zur Urkundenfälschung. — Auch Postdatieren oder nachdatieren ist juristisch von Bedeutung, z. B. bei Wechseln mit einem erst künftigen Datum als Ausstellungstag (sog. totgeborener Wechsel). Irrtümlich werden beide Worte bisweilen gerade in umgekehrtem Sinne gebraucht.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 701Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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