Depositenwesen bezeichnet diejenigen Einrichtungen der Staatsverwaltung, welche sich auf An nahme, Aufbewahrung, Verwaltung und Zurückgabe der Depositen bei öffentlichen Kassen beziehen. Die Gründe, welche zur Hinterlegung von Wertobjekten bei öffentlichen Kassen führen, sind überaus zahlreich und von dorb mannigfacher Natur. (S. Deposition.) In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sind es privatrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen, welche zur Deposition Anlaß geben, und daraus erklärt es sich, daß vorzugsweise die Gerichte als Behörden der Depositalverwaltung bestimmt worden sind. Eine umfassende Regelung hat dieser Geschäftszweig der Gerichte durch die preuß. Depositalordnung vom 15. Sept. 1783 erhalten, deren schwerfällige und auf über triebenem Mißtrauen beruhende Vorschriften durch die Verordnung vom 18. Juli 1849 vereinfacht wor den sind. Nach diesen Gesetzen gab es bei den Gerichten zwei getrennte Depositorien, das Judizialdepositorium und das Pupillardenolihs rium. Bei dem erstern wurden alle Wertobjekte verwaltet, deren Hinterlegung durch einen Rechtsstreit oder dur Ungewißheit des wahren aulaßs tümers einer Sache oder Forderung veranlaßt wurde; bei dem letztern alle Vermö ensstücke, welche der Eigentümer nicht selbst verwalten oder verrechnen konnte oder durfte, insbesondere das Vermögen der Mündel. Gegenstände der Depositalverwaltung sind Gelder, Wertpapiere, Kostbarkeiten und Urkunden. Die Verwaltung erfolgte teils in getrennter Rechnung und Buchführung für den einzelnen Hinterleger (Spezialdepositorinm) oder im Namen und für Rechnung des gesamten bei diesem Gericht vorhandenen Judizial⸗ oder Pupillardepositenfonds (Generaldepositorium). Die Verwaltung war drei Beamten übertragen, nämlich wei Kuratoren und einem Rendanten, von denen jeder einen Schlüssel zu dem mit drei verschiedenen Schlössern versehenen eisernen Depositalschranke führte. Jährlich sand eine ordentliche und mindestens eine außerordentliche Kassenrevision statt. Für Verluste hafteten die Beamten, wenn sie dieselben durch genaue Beobachtung der Vorschriften über die Depositenverwaltung und Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit hätten abwenden können; den zufälligen Schaden, der trotz pflichtmäßiger Anwendung aller Vorsicht entstand, trug der Eigentümer. Eine Haftung des Fiskus bestand nicht. Die zum Depositorium gelangenden Gelder mußten zinsbar angelegt werden, entweder durch Belegung bei der königl. preuß. Bank, oder durch Ankauf depositalmäßiger Wertpapiere, oder durch Ausleihung gegen depositalmäßige (pupillarisch sichere) Hypotheken nach Maßgabe der hierüber erlassenen sehr detaillierten Bestimmungen. In andern deutschen Staaten war das gerichtliche D. in ähnlicher Art geordnet. Mit diesem System waren schwerwiegende Nachteile verbunden. Den Gerichten war eine umfangreiche Vermögensverwaltung übertragen, zu welcher sie ungeeignet waren; den mit diesen Geschäften betrauten Richtern war eine pekuniäre Verantwortlichkeit auferlegt, die sie unter Umständen wirtschaftlich zu Grunde richtete und in allen Fällen schwer drückte; die Verwaltung war schwerfällig, weitläufig und schablonenhaft, dabei verhältnis-⸗ mäßig sehr kostspielig. In vollem Gegensatz hierzu steht das französische System des D. Durch Art. 110 des Gesetzes vom 28. April 1816 wurde für ganz Frankreich eine allgemeine Depositenkasse (caisse des dépôts) eingerichtet, deren Befugnisse und Organisation durch die Ordonnanz vom 3. Juli 1816 geregelt wurden. In diese Kasse sind einzuzahlen alle Gelder, deren Hinterlegung aus irgend einem gesetzlichen Grunde verlangt. oder angeordnet werden kann, mag der Grund ein civilrechtlicher, prozessualischer oder verwaltungsrechtlicher sein. Durch eine besondere Ordonnanz vom gleichen Tage wurde die Depositenkasse ermächtigt, freiwillige Hinterlegungen von Geld von Privatleuten anzunehmen, und es wurde den Verwaltungskörpern, Gemeinden und allen gemeinnützigen Anstalten die Befugnis erteilt, bei der Depositenkasse die Gelder zu hinterlegen, welche auf Grund der jährlichen Finanz⸗ und Steuergesetze zur Verfügung stehen, sowie auch Beträge, welche von ihren ordentlichen und außerordentlichen Einkünften, Einnahmeübers chüssen und andern ähnlichen Ursachen herrühren. Die staatliche Depositenkasse ist für die von ihren Beamten in Empfang genommenen Summen verantwortlich; sie trägt alle Kosten und Gefahr in Betreff der Bewachung, Bewahrung und Verwaltung der deponierten Gelder. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Hinterlegungen werden für die ersten 60 Tage, bei freiwilligen Hinterlegungen für die ersten 30 Tage keine Zinsen gezahlt; von da ab werden für die hinterlegten Beträge 3 Proz. jährlicher Zinsen vergütet. Die Rückzahlung erfolgt zehn Tage, nachdem das Zahlungsbegehren bei dem Vorsteher der Kasse gestellt ist. Die Verwaltung der Depositenkasse steht unter der Aufsicht der durch Art. 99 des Gesetzes vom 28. April 1816 eingesetzten Kommission und ressortiert vom Finanzministerium. Durch ein Gesetz vom 31. März 1837 wurden ihr auch die Sparkassengelder zugewiesen, durch Gesetz vom 15. Juli 1850 die Gelder der Hilfs-Setragven 1. auf Gegenseitigkeit, wenn sie den etrag von 1000, resp. 3000 Frs. übersteigen. Dieses franz. System gilt zur Zeit in Elsaß-Lothringen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der caisse des dépôts die Aktiengesellschaft für Boden⸗ und Kommunalkredit in Straßburg unter Kontrolle der Landesregierung und Haftung der Staatskasse getreten ist. Die Vorteile dieses Systems bestehen in seiner ungemeinen Einfachheit und Bequemlichkeit, in der Entlastung aller Gerichte und Verwaltungsbehörden von Geschäften der Vermögensverwaltung, in der Konzentrierung aller zur Hinterlegung gelangender Kapitalien. Dagegen besteht die Sicherheit der hinterlegten Beträge ausschließlich in dem Kredit des Staats, und die deponierten Summen bilden eine schwebende Schuld von enormer und stets wachsender Höhe. Das ganze Vermögen der Kommunalverbände, der Gemeinden, der Sparkassen und Hülfskassen, der gemeinnützigen Anstalten steht in Gefahr, bei finanziellen Schwierigkeiten des Staats in Mitleidenschaft gezogen zu werden und verloren zu gehen, und alle gesetzlichen Vorschriften, die eine Hinterlegung von Geldern anordnen, enthalten zugleich eine gesetzliche Nötigung, dem Fiskus einen ungedeckten Kredit zu gewähren. Unter dem Einfluß dieses franz. Systems ist in neuerer Zeit auch in Preußen das D. umgestaltet worden. Durch die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 hörte die Hinterlegung der Mündelgelder beim Gericht auf; mit dem 1. Jan. 1876 wurden die sämtlichen Pupillardepositorien aufgelöst und die Vermögensbestände aller Generaldepositorien gingen in das Eigentum des Staats über. Die Staatskasse haftete dem zum Empfang hinterlegter Gelder Berechtigten für das Kapital und die Zinsen. Die Rückzahlung durfte seitens des Staats vom 1. Jan. 1876 ab erfolgen. Mündelgelder, welche zu laufenden Ausgaben nicht erforderlich sind, welche aber in eigentlichen Anlagepapieren nach den obwaltenden Umständen nicht sofort angelegt werden können, sind nunmehr bei der Reichsbank oder bei öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen vorläufig zinsbar zu belegen. Infolge der Einführung der Reichsjustizgesetze erwies sich auch eine Reform der sog. Judizialdepositorien erforderlich; dieselbe ist erfolgt durch die Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, welche an Stelle der Depositalordnung von 1783 getreten ist. Ihre Tendenz ist darauf gerichtet, die Depositalverwaltung den Gerichten soviel als möglich abzunehmen. Sie schreibt deshalb vor, daß bares Geld, Wertpapiere, die an den Inhaber bezahlt werden können, und Kostbarkeiten bei der Verwaltungsbehörde hinterlegt werden und daß die Verwaltung dieser Depositen den Bezirksregierungen obliegt; andere Gegenstände, also Mobilien, die nicht Kostbarkeiten sind, und Urkunden sind bei den Amtsgerichten zu hinterlegen. Außerdem kann in dringenden Fällen statt der Hinterlegung bei der Regierung die «vorläufige Verwahrungo beim Gericht gestattet werden. Die Verwahrungs erfolgt auch bei barem Gelde ohne Vermischung mit anderm Gelde, woraus sich ergibt, daß keine Verzinsung stattfindet.