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GeschichteBrockhaus 1882

Deutsche Bundesfestungen. Im alten Deutschen Reiche gab es nur zeitweilig eichsfestungen; so wurde 1678 im Frieden zu Nimwegen das Besatzungsrecht in Philippsburg und 1697 im Frieden zu Ryswijk das in Kehl für das Reich erworben. Der Kaiser ernannte die Kommandanten, die Besatzung stellte für Philippsburg der Fränkische, für Kehl der Schwäbische Kreis. Kehl wurde 1754 geräumt und fiel an Baden; Philippsburg verließen die Kreistruppen 1772, doch blieb ein kaiserl. Hauptmann mit 10 Mann darin zurück, welche der Bischof von Speier späterhin auswies. Nach mehrjährigen Vorberatungen waren 11. Juli 1822 die Grundsätze für die Kriegsverfassung des Deutschen Bundes festgestellt worden und der Militärkommission wurde auch die Aufsicht Uber die Bundesfestungen übertragen. Die Aufbringung der für die Anlage und Erhaltung der deutschen Bundesfestungen erforderlichen Mittel wurde nach der 1818 erhobenen Volkszahl auf die Bundesstaaten verteilt. Diese Matrikel ist späterhin sechsmal, zuletzt im. J. 1860, berichtigt worden. Die Stärke der Kriegsbesatzungen wurde erst 1831 für die damals bestehenden drei deutschen Bundesfestungen Mainz, Luxemburg und Landau bestimmt, ebenso die Kontingente, welche dieselben zu stellen hatten. Im J. 1841 erfolgte die gleichartige Festsetzung für die damals im Bau begriffene deutsche Bundesfestung Ulm und 1842 für Rastatt. Ma inz war infolge des zu Paris abgeschlossenen Friedens 4. Mai 1814 an das Großherzogtum Hessen gefallen und wurde 30. Juni 1816 zur deutschen Bundesfestung erklärt. Die Besatzung wurde im Frieden von Osterreich, Preußen und Hessen-Darmstadt, im Kriege von Österreich, Preußen, Sachsen-Weimar, den sächs. Herzogtümern, Anhalt und Hessen-Homburg gestellt. Im J. 1866 erwarb Preußen das alleinige Bes atzungsrecht. Vgl. Schaab, (Geschichte der deutschen Bundesfestung Mainzy (Mainz 1855). Luxemburg war seit 1815 deutsche Bundesfestung, deren Besatzung im Frieden von Preußen und Luxemburg gestellt wurde; zur mn Waldecl gehörten außerdem die Kontingente von Waldeck, Lippe und Schaumburg-Lippe. Nach dem Vertrage zu London, 11. Mai 1867, wurde die preuß. Besatzung zurückgezogen und die Festung, nachdem das Großherzogtum für neutral erklärt worden, geschleift. Vgl. Coster, «Geschichte der Festung Luxemburge (Luxemb. 1869). Landau wurde 1816 deutsche Bundesfestung; die Friedensbesatzung stellte Bayern allein; im riege traten preuß. Truppen (für Hohenzollern), sowie die Kontingente der beiden IlHalee von Liechtenstein und beiden Reuß hinzu. l. von Birnbaum, „Geschichte von Landauv (Kaiserslautern 1830). Von 1866 ab besaß Bayern alleiniges Besatzungsrecht, und infolge des Reichsgesetzes vom 9. Febr. 1875 ist Landau aus der Reihe der Festungen geschieden und eine offene Stadt geworden. Ulm war seit 1841 deutsche Bundesfestung, deren Besatzung im Kriege wie im Frieden von Osterreich, In Dane und Württemberg gestellt wurde, seit 1866 von Bayern und Württemberg allein. Vgl. Fischer, «Geschichte von Ulms (Ulm 1864). Rastatt war seit 1840 deutsche Bundesfestung. Die Besatzung wurde im Kriege wie im Frieden von Osterreich, Preußen und Baden gestellt, seit 1866 von Baden allein. ö Die seit 1830 zu einer Reservedivision des Bundesheers zusammengestellten Kontingente der kleinern Bundesstaaten, welche größtenteils zur Kriegsbesatzung der drei ältern deutschen Bundesfestungen Dedhnme wurden seit 1831 regelmäßig von preuß., eziehungsweise österr. und bayr. Generalen gemustert, wodurch die Schlagfertigkeit und Ausbildung dieses Teils der Kriegsbesatzung der deutschen Bundesfestungen wesentlich gefördert worden ist. Seit der Wiedererrichtung des Deutschen Reichs sind die ehemaligen deutschen Bundesfestungen wie alle Festungen des Reichs dem Ausschusse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen, in welchem Bayern einen ständigen Sitz hat, während die brigen Mitglieder vom Kaiser ernannt werden, unterstellt; auch steht dem Kaiser allein das Recht zu, innerhalb des Bundesgebiets Festungen anzulegen (Art. 8 und 65 der Reichsverfassung), sowie die Festungskommandanten zu ernennen (Art. 64), welche dem Kaiser den . zu leisten haben. Bayern hat jedoch die Kosten für die auf seinem Gebiet belegenen Reichsfestungen allein zu tragen (Bündnisvertrag vom 23.Nov. 1870) und wird die Anlage neuer Befestigungen auf seinem Gebiet im Wege besonderer Vereinigung zugestehen, auch den auf Bayern entfallenden Teil der Kosten der Anlage und Ausrüstung solcher Festungen gemeinsam mit den übrigen Bundesstaaten tragen. Die dem Kaiser zustehende Ernennung der Festungskommandanten und Bestimmung über die Anlage von neuen Befestigungen wird ferner (Militärkonvention vom 21. und 25. Nov. 1870) vom Kaiser erst nach vorgängigem Vernehmen mit dem König von Württemberg vollzogen, sofern es sich um Befestigungen handelt, welche auf württemb. Gebiet liegen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 109Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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