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GeschichteBrockhaus 1882

Deutsches Heerwesen. I. Vor 1816. Das Kriegswesen der Germanen beruhte auf der allgemeinen Wehrpflicht im umfassendsten Sinne des Wortes; Volk und Heer waren identisch, Recht und Pflicht des Kriegsdienstes (nach Waitz) an den freien Grundbesitz gebunden. Im Alter von 14 oder 15 Jahren wurde der Jüngling in der Volksversammlung wehrhaft gemacht und damit ein Glied des Staats. Größere kriegerische Unternehmungen, namentlich Angriffskriege, mußten von der Volksversammlung beschlossen werden, zur Verteidigung gegen feindlichen Angriff war jedermann ohne einen solchen Beschluß verpflichtet, und besondere Boten riefen den Heerbann auf. Man diente u Fuß oder zu Roß und stand im Kampfe nach Geschlechtern und Stämmen zusammen. Die Hauptwaffe war die Frame, ein langschäftiger, zu Stoß und Wurf geeigneter Speer mit kurzer Spitze, zur Zeit der Völkerwanderung kamen daneben Lanzen mit langer, breiter Spitze, sowie Schwerter aus Eisen oder Bronze in Gebrauch, im Norden bediente man sich schon vorher kurzer, messerartiger Schwerter, auch sind in den Gräbern Streithämmer und Keulen gefunden worden. Als Schutzwaffe dienten buntbemalte, den ganzen Mann deckende Schilde aus Holz oder Flechtwerk, welche mit Leder überzogen, in späterer Zeit mit Metallstreifen besetzt waren; die nördl. Stämme führten kleine, runde Schilde, bei den östlichen kommen Panzer vor. Helme aus Erz oder Leder besaßen nur einzelne. Einzelne Stämme, wie die Tenkterer, Chauken, Alamannen und Vandalen, besaßen eine starke Reiterei, doch lag die Hauptkraft im Fußvolke. Charakteristisch ist die Zusammenstellung von Reiterei und Fußvolk zu besondern Korps, welche in der Schlacht das Vortreffen bildeten und aus der jüngsten Mannschaft bestanden (im Heere Ariovists je 6000 Mann Reiterei und Fußvolk). Das Hauptheer stand in keilförmiger Ordnung, welche dem Angriffe große Kraft verlieh, doch war der Heerbann auch geübt, in zerstreuter Ordnung zu kämpfen, und bediente sich derselben mit Geschick in bewaldetem oder sumpfigem Gelände. Der Angriff erfolgte mit lautem Kriegsruf, das Vorrücken unter Schißbgesang; hinter der Schlachtlinie stand die Wagenburg, welche die Frauen verteidigten. Der König oder ein auf die Dauer des Feldzugs gewählter Herzog führten den Oberbefehl über das Heer; bei größern, aus mehrern Völkerschaften zusammengesetzten Heeren sind zuweilen zwei oberste Führer bestellt worden. An Könige und Fürsten schloß sich eine Gefolgschaft junger Männer freien, oft edeln Standes an, welche im Frieden mit ihnen lebten und sie im Kampfe umgaben; den Gefolgsherrn zu überleben, wenn derselbe im Kampfe gefallen, galt als Schimpf für das ganze Leben. Das kalger m des Deutschen Reichs beruhte im Mittelalter nicht mehr auf dem aus der allgemeinen Dienstpflicht hervorgegangenen Heerbanne, velcher den gesteigerten militärischen Anforderunzen nicht mehr genügen konnte. Die Durchführung des Lehnswesens bildete im Rittertume einen berufsmäßigen Kriegerstand heraus. Zwar wurde niemals die allgemeine Dienstpflicht ausdrücklich aufgehoben, doch bediente man sich des Aufgebotes nur noch ausnahmsweise für die Landesverteidigung, niemals Aowehr gegen die Die von Kaiser Heinrich I. zur Abwehr gegen die Slawen geschafsenen Einrichtungen erhielten sich jedoch in Sachsen bis in das 11. Jahrhundert, wo deshalb noch mehrfach das Aufgebot zu Roß dienender Bauern vorgekommen ist, und in Holstein kämpften 3. Ceit 12.Jahrh. Bauern mit Ritterwaffen zu Roß. Seitdem sind wieder berufsmäßige Krieger, welche nicht dem Ritterstande angehörten (Servientes, Sarjanten, Brabancons, s. d.), aufgetreten. Zur Reichsheerfahrt wären nicht mehr alle Freien, sondern nur die verpflichtet, welche vom Reiche unmittelbar Lehen empfangen hatten, also die Fürsten, freien Herren und Reichsdienstleute. Später leisteten die Berpflichteten nicht mehr ohne Entgelt Kriegsdienst, man beanspruchte stipendium, d. i. Sold und Naturalverpflegung; das Stipendium war jedoch so knapp bemessen, daß die Leistung des Kriegsdienstes für die Fürsten eine schwere Last blieb. Bis um die Mitte des 11. Jahrh. war der König unbeschränkt im Aufgebote der Heerfahrt, Ungehorsam gegen das Aufgebot konnte den Verlust des Reichslehns herbeiführen. Seit Heinrich IV. durfte die Heerfahrt nur mit Zustimmung der auf einem Reichstage versammelten Fürsten angesagt werden; lehnten diese den Antrag ab, 10 standen dem Könige nur die unmittelbar belehnten Vasallen und Ministerialen zu Gebote, deren Streitmacht für größere Unternehmungen unzulänglich war. Wurde die Heerfahrt angenommen, so verpflichteten sich die Fürsten (bis 1240 durch einen besondern Eid) zu bestimmter Zeit an dem bestimmten Sammelplatze zu erscheinen, auch wurde über die Höhe der von ihnen ins Feld zu stellenden Kontingente Bestimmung getroffen. Zuweilen verstattete der Kaiser einzelnen Fürsten ein Abkaufen der Heerfahrt, auch folgten eine Anzahl deutscher Fürsten der Heerfahrt erst als zweites Aufgebot. Zwischen der Ansage und dem Antritte der Heerfahrt blieb eine angemessene Frist, welche für Romfahrten 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tage, für andere Heerfahrten gewöhnlich 40 Tage, häufig jedoch kürzer bemessen wurde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 110Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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