Deutsche Rechtsaltertümer nennt man die Disciplin der deutschen Altertumskunde, welche zu ihrem Gegenstand die rechtlichen Einrichtungen und Zustände der deutschen Vergangenheit hat. Sie unterscheidet sich von der deutschen Rechtsgeschichte nicht durch ihren Inhalt, sondern durch die Art der Behandlung. Der Zweck der Rechtsgeschichte ist es, eine das Verständnis des bestehenden praktischen Rechts vermittelnde geschichtliche Grundlage zu gewähren, die zugleich der Reform der Rechtsverfassung als Ausgangspunkt und Maß dienen kann. Der Zweck der Rechtsaltertümer 10 die rechtlichen Einrichtungen um ihrer selbst willen und ohne Beziehung zur Gegenwart zu schildern. Eine klassische Darstellung hat der Gegenstand gefunden in Jakob Grimms «Deutsche Rechtsaltertümer » (3., gegenüber der 1. unveränderte Ausg., Gött. 1881). Vgl. noch Gengler, «Deutsche Stadtrechtsaltertümers (Erlang. 1882). (S. Deutsches Recht,)