Dekret (vom lat. decretum) ist, im allgemeinsten Sinne, jede von einem staatlichen Organ ausgehende Willensäußerung. So spricht man von Anstellungs-, Entlassungsdekreten, durch welche der Träger der Staatsgewalt einer Person ein Staatsamt überträgt, einen Beamten seines Amtes entläßt. So findet sich die Bezeichnung D. selbst für Gesetz ebungsakte gebraucht. So hießen im alten deutschen Reichsrecht Hofdekrete die schriftlichen Erlasse des Kaisers an den Reichstag, Kommissions-⸗ dekrete die schriftlichen Erklärungen, durch welche der kaiserliche Kommissar mit dem Reichstage verhandelte. Im besondern aber versteht man unter D. Willensäußerungen des Gerichts in Ausübung der freiwilligen wie der streitigen Gerichtsbarkeit. Dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören z. B. die obervormunds chaftlichen D.an, durch welche der Vormund 0 gewissen wichtigern Rechtsgeschäften für den Y ndel ermächtigt wird. Die prozessualen D. teilte die frühere gemeinrechtliche Doktrin ein in Dezisivdekrete, d. h. solche, welche einen Parteistreit entscheiden, sei es den ganzen Rechtsstreit (Endurteil), sei es einen einzelnen, materiellen oder prozessualischen, Streitpunkt, und in prozeßleitende D.; die im Laufe des Prozesses erht, gehenden D. wurden Interlokute genannt. Die Dezisivdekretewaren für das erkennende Gericht unabänderlich, und selbständig durch die Appellation anfechtbar, die prozeßleitenden D. dagegen abänderlich, und anfechtbar nur insofern, als der von ihnen drohende Nachteil durch Appellation gegen das Endurteil nicht zu beseitigen war; nur die Dezisivdekrete also waren der Rechtskraft fähig, d. h. fähig, sowohl unabänderlich für das erkennende Gericht, als (bei Eintritt der die ordentlichen Rechtsmittel ausschließenden Umstände, insbesondere nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel bestimmten Notfrist) für die Parteien unanfechtbar zu werden. Die allgemeine dem Ausdruck D. entsprechende Bezeichnung der deutschen Reichs-Civilprozeßordnung ist Entscheidung (s. d. und Urteil). Dekretalen. Mit der steigenden Macht des römischen Papstes empfingen auch die von ihm ausgehenden rechtlichen Weisungen eine sich immer —1 erhöhende Autorität, die sich dann auch nicht mehr auf den einzelnen Fall beschränkte, dessen Entscheidung der Papst gegeben hatte, sondern auf alle analogen ausgedehnt wurde. Für solche päpstliche Schreiben war ursprünglich die Bezeichnung auctoritas, später decretalis (epistola) üblich. Schon die ältern Rechtssammlungen der Kirche zerfallen in zwei Klassen, der Konzilienbestimmungen (canones) und der D. Nachdem aber diese zuerst chronologischen, dann systematischen Sammlungen in dem Decretum Gratiani einen Abschluß gefunden hatten, begannen Rechtslehrer neue, wesentlich aus Papstbriefen bestehende zusammenzustellen, denen dann die offiziellen Sammlungen, welche Bestandteile des Corpus juris canonici wurden, folgten, und diese sind dann ganz speziell mit dem Namen D.⸗Sammlungen belegt worden, obgleich sie auch anderweitiges rechtliches Material enthalten. Darum sind auch die Lehrer des kanonischen Rechts Dekretisten genannt worden, im Gegensatz zu den Legisten, den Lehrern des römischen Rechts.