Diäten (vom lat. dies, der Tag), Tagegelder, nennt man die nach Tagen berechnete Entschädigung für geleistete außerordentliche Dienste. Sie werden teils an nicht dauernd angestellte, sondern nur zeitweise bei Behörden beschäftigte Personen, sog. Diätarien, Reiahlt, teils an wirkliche Beamte neben dem Gehalt, wenn denselben außerordentliche Arbeiten übertragen werden, mit denen Reisen verbunden sind, Aufenthalt an andern Orten u. s. w. D. empfangen auch die Reisenden von Kaufleuten, Abaeorduoie u. s. w. Ferner werden durch D. den bgeordneten zu den gesetzgebenden Versammlunen die Kosten ersetzt, welche ihnen durch den Aufenthalt an dem Versammlungsort entstehen. Ein Vericht der Abgeordneten auf gesetzmäßig ihnen zusi ende D. ist gewöhnlich für ätich am erklärt. Es sind fast allerwärts solche D. üblich, ausgenommen beim engl. und ital. Parlament und beim Deutschen Reichstag. Diätenklasse. Die Höhe der den Beamten bei Dienstreisen zu gewährenden Tagegelder bestimmt sich teils nach dem Range der Beamten, teils nach dem Range der u Beamtt bei welchen sie angestellt sind. Diejenigen Beamten, welche auf Diäten von gleicher Höhe Anspruch haben, bilden eine D. Die Abstufung der Diäten und die Einteilung der Landesbeamten in Klassen Sache der Autonomie der Einzelstaaten; hinsichtlich der etatsmäßig rordnune ten Reichsbeamten werden nach der Veror 249 vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzblatt, S. 249 sieben Klassen unterschieden: 1 die dei der obersten Reichsbehörden (30 Mark), 2) die Direktoren der obersten Reichsbehörden (24 Mark), 3) die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden (18 Mark), 4) die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden (12 Marh, 5) die Sekretäre der höhern Reichsbehörden (9 Mark), 6) die Subalternen der übrigen Reichsbehörden (6 Mark), 7) die Unterbeamten (3 Mark). Für einzelne Kategorien von Beamten, z. B. Eisenbahn⸗, Post⸗, Konsularbeamte, bestehen teilweise abweichende Vorschriften.