FeedDiebstahl
Recht & StaatBrockhaus 1882

Diebstahl ist die in der Absicht rechtswidriger Zueignung von fremden beweglichen Sachen erfolgende Wegnahme derselben aus 9 Gen nnehabung, ohne daß, wie bei dem Raube, Gewalt wider die Person des Inhabers zum Besitze verhilft. Von der Unterschlagung unterscheidet sich der D. Lewich daß das Objekt des Verbrechens dem Thäter nicht bereits anvertraut gewesen ist. Obschon sich Beispiele von Gesetzgebungen vorfinden, die den D. unter Umständen gestatteten (so die Lykurgische in Sparta) oder den Dieb nur zu en, en Entschädigung des Bestohlenen anhalten, so entschieden sich doch die meisten Rechtssysteme für eine öffentliche Bestrafung. Selbst das röm. Recht, das jede habsüchtige Beeinträchtigung eines fremden Besitzes, also außer dem eigentlichen D. auch die widerrechtliche Benutzung, die Unterschlagung, früher selbst den Raub, unter den Begriff des kurtum stellte und den Urheber regelmäßig bloß zur Erstattung des mehrfachen Werts an den Verletzten anhielt, bedrohte wenigstens gewisse ausgezeichnete Formen des furtum, wie die Beraubung noch unangetretener Erbschaften und von Grabstätten, den bei Nacht oder mittels Einbruchs oder Einsteigen? (Direktariat), an Vieh auf der Weide (Abigeat), an den Sachen der Badenden oder an öffentlichen Geldern verübten D., ingleichen wenn sich der Dieb zu seiner persönlichen Sicherheit bewaffnet hatte, mit schweren Strafen und gestattete späterhin den Antrag auf kriminelle Ahndung wegen jeder Art von furtum. Am strengsten waren die alten deutschen Rechte, welche den D. als ein feiges und verächtliches Verbrechen ansahen, deshalb aber, während sie selbst den Totschläger mit Buße sich lösen ließen, gegen Diebe mit Leibes⸗ oder Lebensstrafen verfuhren. Die Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit durch allerlei fahrendes Volk, besonders die Zigeuner, bestärkten diese Strenge des Urteils, und (wenn auch die Carolina (s. d.) den akleinen D.y bei einem Werte unter 5 Fl. bloß bürgerlich durch doppelten Ersatz und eine Geldbuße Leoften so stellte sie doch für den großen, den wiederholten oder mit Steigen, Brechen oder Waffen verübten D. sowie 5 den Kirchenraub (s. d.) Leibes⸗ und Lebensstraen in Aussicht, welche erst die Praxis durch Freiheitsstrafen ersetzte. Die neuern deutschen Gesetzgebungen gaben eben⸗ — dem Grundsatze, daß die Verfolgung von Anprüchen wegen Vermögensbeeinträchtigung Sache des Verletzten sei, hinsichtlich des D. in der Regel keine Statt, ebensowenig das Reichsstrafgesetzbuch, das jedoch einen D. gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, zu denen er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, nur auf Antrag verfolgen und einen D., der von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Zatios a. gegen en andern begangen worden ist, straflos läßt. (S. Gegenwärtig zieht der D., welchen das Deutsche Strafgesetzbuch im 19. Abschnitt ch 2⁴42—248) behandelt, meistens einfache oder geschärfte Freiheitsstrafen nach sich, letztere besonders, wenn das Verbrechen durch erschwerende Umstände zu einem ausgezeichneten oder qualifizierten wird. Es kommen hier, nach §. 243 des Reichsstrafgesetzbuchs, in Betracht: die Eigenschaften der entwendeten Sachen, namentlich Transportgegenstände, welche auf öffentlichen Wegen, Straßen, auf der Eisenbahn oder in einem der Defecgr mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen werden; ferner die Heiligkeit des Ortes, wo die Entwendung erfolgte (Gotteshäuser); eine Zeit, wo die Aufsicht über das Eigentum erschwert ist (nächtlicher D.); die besonders gefährliche und eine große Energie des verbrecherischen Willens offenbarende Art der Verübung (unter Beisichführen von Waffen, in Verbindung mit mehrern, mittels Nachschlüssels, durch Einschleichen, Einsteigen, Einbrechen). Wenn ein mit Waffen versehener Dieb davon Gebrauch macht, um ein der Ausführung des D. entgegentretendes Hindernis zu beseitigen oder um sich der iemen 20 auf frischer That zu entziehen und dabei einen Menschen tötet, so wird er nach dem attr 10 Duhren 98 §. 214, mit Zuchtaher nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslängichem Zuchthaus bestraft. Mit noch größerer Härte tritt der franz. Code pénal dem D. entgegen, ebenso das 4.— Recht; nur werden in letzterm die gestohlenen Sachen meist sehr niedrig geschätzt, was bei der Strafausmessung zugute kommt. Vgl. Ullmann, «Über den dolus beim D.v (Mannh. 1871); Temme, «über den Betrag des D.» (Erlangen 1867); Schwarze, Das Verbrechen des ausgezeichneten D.v (Erlangen 1863); Desjardins, CTraité du vobo (Par. 1881).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 321Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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