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Recht & StaatBrockhaus 1882

Donativpgelder, d. i. geschenkte Beisteuer, hießen in vielen 4en Weit Territorien die unverhältnismäßig geringen Beiträge, welche die Ritterschaft außer den die Lehnsdienste ablösenden Ritterpferdseldern zu den Staatsbedürfnissen bewilligte. Es sollte durch diese Benennung gegen jeden Schluß 110 eine Steuerpflicht des ritterschaftlichen Grund und Bodens Verwahrung eingelegt werden. Auch sonst werden außerordentliche, bei besondern Anlässen erhobene Abgaben als D. bezeichnet.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 460Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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