Dividende heißt der Anteil des Gewinns, welchen der Aktionär oder Teilnehmer an einer Unternehmung auf Aktien (s. d.) nach Maßgabe des periodischen reinen Überschusses der Unternehmung erhält, insoweit derselbe statutenmäßig zur Verteilung unter die Geschäftsteilhaber bestimmt ist. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch wird die D. auf Grund der Ergebnisse des ganzen Geschäftsjahrs, wie sie durch die jährliche Bilanz konstatiert werden, unter Einhaltung der etwaigen besondern Vorschriften der Statuten festgestellt und Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen und nicht ausgezahlt werden. Thatsächlich bezahlen jedoch manche, namentlich ältere Aktiengesellschaften schon nach dem ersten Semester auf Grund einer vorläufigen Bilanz vorsichtig bemessene Abschlagsdividenden, die man gewöhnlich Zinsen nennt, obwohl sie in Wirklichkeit nur vorweggenommene Bruchteile des voraussichtlichen Reingewinns darstellen und eigentlich nur bedingungsweise ausgezahlt werden. In gewissen Fällen wird von seiten eines Dritten, namentlich vom Staate, aus besondern Gründen eine Minimaldividende garantiert, die dann von einer festen Verzinsung kaum zu unterscheiden ist. Eigenkliche Zinsen läßt das Deutsche Handelsgesetzbuch innerhalb des in den Statuten anzugebenden Zeitraums zu, der zur 518 poslen . des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erforderlich ist. Diese können natürlich nur aus dem Kapital selbst bezahlt werden. Die Abschlagsdividende wird nach Feststellung des vollen Jahresgewinns durch die in der Regel von der Generalversammlung nach Vorschlag des Vorstandes und vorgängiger Prüfung seitens des Aufsichtsrats bestimmte Extra-oder Superdividende ergänzt. Die Unterscheidung von einfacher D. und Superdividende wird übrigens häufig auch gemacht, wenn beide gleichzeitig am Jahresschluß Iuen die lt werden. Es wird dann dem zu verteilenden Reingewinn zunächst die erstere in einem durch die Statuten bestimmten Prozentsatz des Aktienkapitals entnommen und es kann unter Umständen die Vervollständigung dieser Minimaldividende aus dem Reservefonds erfolgen. Dabei kommen auch wieder Unterscheidungen zwischen privilegierten Stammprioritätsaktien und einfachen Stammaktien vor, von denen die erstern den letztern vorangehen. Von dem nach Zahlung der einfachen D. übrigbleibenden Gewinn wird ein Teil nach den in diesem Punkte sehr verschiedenartig lautenden Bestimmungen der Statuten zu Tantiemen, zur Dotierung des Reservefonds u. s. w. verwendet und der Rest schließlich als Superdividende verteilt. Ist ein Teil des Aktienkapitals verloren gegangen, so können die Aktionäre bis zur Wiederergänzung desselben keine D. beziehen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats sind persönlich und solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie den erwähnten Bestimmungen (Art. 217) zuwider Zahlungen von Zinsen oder D. leisten, resp. solche wissentlich zulassen. Die Aktionäre jedoch sind in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und D. zurückzugeben. Gewöhnlich werden mit den Aktien, sofern dieselben statutenmäßigen Anspruch auf D. haben, Divi dendenscheine für eine Reihe von Jahren ausgegeben. Darauf ist verzeichnet, zu welchem Termin und bei welcher Stelle der eben fällige Betrag erheben ist. Meistens setzen die Statuten eine Verjährungszeit (4— 5 Jahre) fest, innerhalb der diese Scheine präsentiert werden müssen.