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Recht & StaatBrockhaus 1882

Edition einer Urkunde nennt man die Herausgabe einer Urkunde an denjenigen, welcher sich ihrer zur Beweisführung bedienen will. Die Deutsche Reichs-Civilprozeßordnung statuiert nicht eine allgemeine Editionspflicht (entsprechend der allgemeinen Zeugnispflicht), sondern die Verpflichtung Gen E. beruht entweder auf einem civilrechtlichen Grunde oder darauf, daß die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und den Inhaber gemeinschaftliche ist; gemeinschaftlich ist sie insbesondere dann, wenn sie in gemeinschaftlichem Interesse errichtet ist, oder gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkundet, oder die Verhandlungen enthält, welche über den Abschluß eines Rechtsgeschäfts zwischen ihnen oder zwischen einem Teil und dem gemeinschaftlichen Geschäftsvermittler gepflogen worden sind. Der Prozeßgegner ist ferner auch zur E. solcher Urlunden verpflichtet, auf welche er sich zur Beweisführung im Prozeß bezogen hat. Wenn der Prozeßgegner den Besitz einer Urkunde ableugnet, zu deren E. er verpflichtet wäre, so hat er einen Eid zu leisten des Inhalts: edaß er nach sorgfältiger Nachforschung die Überzeugun erlangt habe, daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse, wo die Urkunde sich befindev. (Das Gericht kann übrigens eine sachentsprechende Anderung der Eidesnorm beschließen.) Dieser Eid heißt Editions eid. Wenn der editionspflichtige Gegner weder die Urkunde ediert, noch den Cditionseid leistet, so ist eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig anzusehen; in Ermangelung einer Abschrift kann das Gericht nach seinem Ermessen die Behauptungen des Beweisführers über den Inhalt und die Beschaffenheit der Urkunde als richtig annehmen. Uber die Editionsverpflichtung findet gegen den Prozeßgegner ein Zwischenstreit statt. Dritte Personen sind zur E. nur durch besondere Klage zu nötigen. (Das Nähere enthält die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 88. 387—397.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 762Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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