Anerkennung ist die Willenserklärung, welche entweder eine einzelne Thatsache als richtig zugesteht oder die Existenz eines ganzen Rechtsverhältnisses bestätigt. In ersterer Beziehung Überwiegend von prozessualischer Bedeutung (3. B. A. der Echtheit einer Urkunde), bewirkt sie in letzterer Beziehung sowohl eine Erleichterung des Beweises, indem bei einem anerkannten Rechtsverhältnis nicht mehr seine Entstehung, sondern nur noch seine A. erwiesen zu werden braucht, als auch eine selbständige Begründung von Rechten. überall nämlich, wo ein Anspruch wegen formeller Mängel des Ubr Grunde liegenden Geschäfts oder wegen materieller ihm entgegenstehender Einwendungen anfechtbar wäre, erhält er durch ein Anerkenntnis desjenigen, der dem Anspruche ausgesetzt ist, eine neue Grundlage seiner Existenz, welche die frühern Mängel und Einwendungen beseitigt. Die A. kann, wie jede Handlungen, wern sowohl stillschweigend, d. h. durch Handlungen, welche den Anerkennungswillen dokumentieren, als ausdrücklich, z. B. durch Ausstellung eines Schuldscheins, erfolgen. Die Gesetze fordern häufig eine ausdrückliche, oft sogar eine unter gewissen Formen, z. B. schriftlich oder in öffentlichen Urkunden erklärte A., so für die A. außerehelicher Vaterschaft. Besonders wichtig ist auch die Möglichkeit, auf A. besonders zu klagen, was jetzt durch §. 231 der Deutschen Civilprozeßordnung normiert ist. Vgl. O. Bähr, Die A. als Verpflichtungsgrund⸗ (2. Aufl., Gött. 1867).