FeedEinspruch
Recht & StaatBrockhaus 1882

Einspruch (im Civilprozeß) ist nach der Deutschen Reichscivilprozeßordnung lentsprechend der Oppositiono des franz. Rechts) das Mittel zur Beseitigung der Folge totaler Versäumnis. (S. Versäumnis, Versäumnisurteil.) Er steht gegen das Versäumnisurteil der säumigen Partei zu und ist innerhalb einer Notfrist einzulegen durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die Erklärung enthält, daß gegen das zu bezeichnende Urteil E. eingelegt werde, und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache. Materiell ist er voraussetzungslos; es bedarf keiner Entschuldigung der Versäumnis. Durch den rechtzeitig eingelegten E. wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumnis befand; nur formell läßt der E. das Versäumnisurteil bestehen; soweit die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der Entscheidung des Versäumnisurteils ubereinstimmt, wird diese aufrecht erhalten, soweit dies nicht der Fall, im neuen Urteil das Versäumnisurteil aufgehoben. Der E. ist statthaft auch gegen ein wiederholtes Versäumnisurteil in derselben Sache (es ist aber ein solches auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären; Civilprozeßordnung, §. 648, Nr. 3), er ist unstatthaft nur gegen das Versäumnisurteil, welches, ohne daß also auf den E. eine Verhandlung in der Hauptsache stattgefunden hat, den E. verwirft. Vgl. Civilprozeßordnung, §§. 303—311. Im Strafprozeß findet E. statt gegen amtsrichterliche Strafbefehle. Der rechtzeitig (binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls) beim Amtsgericht erhobene E. verhindert, daß der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlange; er hat zur Folge, daß zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht geschritten wird, sofern nicht bis zu deren Beginn, sei es die Klage von der Staatsanwaltschaft, sei es der E., zurückgenommen wird; bei Versäumnis der Hauptverhandlung wird der E. ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen. Vgl. Strafprozeßordnung, §8. 449—452. (S. Strafbefehl.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 837Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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