Archivrecht bedeutet einerseits das srüher als Ausfluß der Landeshoheit geltende Recht, ein Archiv zur Aufbewahrung wichtiger Urkunden haben zu dürfen, andererseits den gewissen Archiven gegenüber privaten, eingeräumten Vorzug, daß die in ihnen aufbewahrten Urkunden als öffentliche anzusehen sind. Als solche Archive werden gegenwärtig betrachtet Staatsarchive, Archive der Mediatisierten in Deutschland, sofern ihnen das A. durch besondere landesherr 2 Anerkennung gewahrt blieb, Landtagsarchive, Archive einzelner Korporationen, hauptsächlich der Städte. Eine Voraussetzung für das A. ist, daß das Archiv ordnungsmäßig angelegt ist und von einem verpflichteten Beamten verwaltet wird. Die publica fides kommt hierbei zu: Originalurkunden, beglaubigten wie unbeglaubigten Abschriften, Diplomatarien (Kopialbüchern), Lager⸗, Landschafts⸗, Urbar⸗, Kauf⸗, Steuer⸗ und Lehnbüchern, Staatsverhandlungen, Originalkorrespondenzen. Die neuern Gesetzgebungen gestehen archivalischen Urkunden meist nur vermutete Echtheit zu, wobei es darauf ankommt, ob die Urkunde von einer öffentlichen Person oder von Der Nachw ausgestellt und welchen Inhalts sie ist. er Nachweis der Unechtheit ist zulässig. Das Alter einer Urkunde an sich gibt ihr keinen Vorzug, an sich untaugliche Urkunden können mit den Jahren nicht beweiskräftig werden.