FeedEid oder Eidschwur
Recht & StaatBrockhaus 1882

Eid oder Eidschwur (jusjurandum, sacramentum) ist eine Erklärung unter Anrufung Gottes. Auf der in der Anrufung des Allmächtigen und Allwissenden gelegenen Gewissensschär-Eil beruht die besondere Garantie des E. Die Erklärung kann ein Versprechen sein oder eine thatsächliche Behauptung; in ersterm Falle spricht man von einem promissorischen, in letzterm Falle von einem assertorischen Eid. Promissorisch ist der E. des Monarchen beim Regierungsantritt (die Verfassung des Staats zu beobachten), der Unterthaneneid (die Unierrhanenpflichten zu erfüllen), der Fahneneid der Soldaten, der E. des Beamten beim Amtsantritt (s. Amtseid), des Geschworenen (s. d.), des Schöffen (s. d.). Auch auf privatrechtlichem Gebiet wird der E. dazu pverwandt, ein Versprechen zu verstärken (cautio Ijuratoria). Ja, er macht nach gemeinem Recht gewisse sonst ungültige Willenserklärungen gültig, soll sogar nach einer (sehr bestrittenen Meinung Hallen nicht gerade durch Gesetz ausdrücklich verbotenen Willenserklärungen Gültigkeit verleihen. Von besonderer Bedeutung ist aber der E. auf dem Gebiete des Prozeßrechts. Hier kommt er pvor als Zeugen- und Sachverständigeneid, im (Civilprozeß ferner als Parteieneid. Über den E. der Zeugen und Sachverständigen s. die Artikel Zeugenbeweis, Sachverständige. Häufig mangelt es an Beweismitteln hent al⸗ Urkunden) für rechtlich bedeutsame Thatsachen; als Aushilfsmittel gewährt das Civilprozeßrecht den Parteieneid. Parteieneid ist der Schiedseid und der richterliche Eid; außerdem kennt die Deutsche Reichs-Civilprozeßordnung noch einen auf Parteivereinbarung beruhenden E.; es kann das Gericht auch stattgeben einer Parteivereinbarung, daß nicht eine Partei, sondern ein dritter schwören solle. Nicht dagegen hat die Deutsche Reichs-Civilprozeßordnung aufgenommen die eidliche Vernehmung der Parteien. (Über einige besondere E.: als besonders E. zwecks Glaubhaftmachung, Schätzungs- oder Würderungseid, Editionseid, Diffessionseid, Offenbarungs⸗ oder Mani-D.n Aelitn Hef s. die besondern Artikel; vgl. auch en Artikel Gefährdeeid.) Die Wirksamkeit des Schiedseides beruht auf Parteidisposition, auf der Eideszuschiebung (Delationo, edeferierter E.v), Eideszurückschiebung (4Relationo, Kreferierter Eido), der Aufforderung an den Gegner, die Unwahrheit oder Wahrheit einer für den Rechtsstreit wesentlichen thatsächlichen Behauptung zu beschwören. Die Eideszuschiebung verpflichtet den Gegner, den E. entweder anzunehmen und zu schwören, oder zurückzuschieben; die Zurüdschiebung verpflichtet ohne Wahl zum Schwur. Die Leistung des E. begründet vollen Beweis der beschworenen Thatsache, der nur entkräftet werden kann unter den Voraussetzungen, unter welchen wegen Verletzung der Eidespflicht ein rechtskräftiges Urteil anfechtbar ist. (S. Nichtigkeitsklage.) Nichtleistung des E. (wie Nichterklärung über die Eidesuschiebung) hat zur Folge, daß von der zu beschwörenden Thatsache das Gegenteil als festgestellt ilt. Es ist aber die Eideszuschiebung subsidiär. ie Zuschiebung, Annahme, Zurückschiebung des E. hindert nicht die Geltendmachung anderer Beweismittel; sind andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der E. nur für den Fall zugeschoben, daß diese zu keinem Resultat führen, braucht erst nach ihrer Aufnahme die Erklärung über die Eideszuschiebung abgegeben und kann die vorher abgegebene Erklärung widerrufen werden. Unzulässig ist die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 808Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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