Ehrenbürgerrecht nennt man das Bürgerrecht, sofern es nicht von einer Gemeinde erworben, sondern dem Betreffenden durch freiwilligen Beschluß der Gemeindeorgane als Auszeichnung erteilt ist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 792Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei