FeedEhrenrechte (Bürgerliche)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ehrenrechte (Bürgerliche), nennt man den Inbegriff der Befugnisse der Ortsbürger, welche sich auf die Teilnahme an der Führung der Gemeindeangelegenheiten beziehen, auf das Stimmrecht bei Wahl der Gemeindevertretung und Wählbarkeit zu diesem wie zu andern Gemeindeämtern, ferner anderer durch Vollgenuß der Ehre bedingter Einzelbefugnisse vorwiegend öffentlicher Natur. Die Ausübung dieser C. ist entweder durch besondere Erfordernisse, B. den Besitz eines gewissen Vermögens oder Einkommens, bedingt, oder sie steht in der Regel allen im Gemeindebezirk sich aufhaltenden männlichen Bürgern zu und geht nur durch besondere Ursachen, wie unehrenhafte Handlungen, Konkurs, Empfang von Almosen u. dgl., teils für immer, teils nur für gewisse Zeiten verloren. (S. unter Ehrenstrafen.) Nicht zu verwechseln mit C. ist das Ehrenbürgerrecht (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 793Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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