FeedEhrenmarschall
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ehrenmarschall, s. unter Ehrengerichte. Ehrenmitglied einer Korporation oder Gesellschaft ist eine Person, welcher durch die erteilte Aufnahme ein Beweis von Hochachtung gegeben werden soll, ohne daß sie irgend eine Pflicht eines Mitglieds zu erfüllen hat. Urkunde der Ehrenmitgliedschaft ist das Ehrendiplom.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 793Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 6

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6