Eichmaß oder Visiermaß hieß vor Einführung der Maß⸗ und Gewichtsordnung für den Norddeutchen Bund vom 17. Aug. 1868, die am 1. Jan. 1872 im ganzen Deutschen Reiche obligatorisch in Kraft trat, in manchen Gegenden Deutschlands das beim anSenensat mit Wein gesetzlich üblich gewesene Maß im Gegensatze zum Schenk⸗, Schank-oder Zapfmaße. Letzteres wurde für den Kleinverkauf (Ausschank) gebraucht und war von etwas geringerm Inhalte als ersteres, um den beim Detaillieren stattfindenden Verlust zu decken. In Bayern z. B. enthielt der Visiereimer 64, der Schenkeimer nur 60 Maß.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 806Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei