FeedEigenwechsel
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Eigenwechsel, auch trockener Wechsel oder unechter Wechsel genannt, ist ein Wechsel, in welchem sich der Aussteller zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet. Der Eigenwechsel unterscheidet sich von dem gezogenen Wechsel, von der sog. Tratte (. d.) dadurch, daß er nicht einen Zahlungsauftrag zum Inhalte hat, sondern ein Zahlungsversprechen: der Aussteller gibt dem Nehmer des Wechsels nicht wie dort die Hoffnung, daß eine dritte Person zahlen werde, sondern er verspricht ihm, selber zu zahlen. Der eigene Wechsel läßt sch also als ein mit Wechselwirkung versehener Verpflichtungsschein bezeichnen, und demgemäß wird er z. B. lauten: „Frankfurt a. M., den 8. Dez. 1882. Drei Monate à dato zahle ich gegen diesen Wechsel an Herren Hinrichs u. Comp. zu Mainz die Summe von 1000 Mark (Unterschrift:) 3. Freytag.v Die notwendigen Bestandteile des Eigenwechsels sind hiernach: 1) Das Wechseldatum (s. d.); die Zahlungszeit des Wechsels; 3) die Wechselklausel (s. d.); 4) der Name des Nehmers; 5) die Angabe der zu zahlenden Wechselsumme; 6) die Unterschrift des Ausstellers. Wenn einer dieser Bestandteile fehlt‚ so ist der Wechsel unwirksam, wenn er falsch oder verfälscht ist, so treten dieselben Wirkungen wie bei der Tratte ein. (S. Wechselfälschung.) Auch über die unwesentlichen Bestandteile des Wechsels gelten im allgemeinen dieselben Grundsätze wie beim gezogenen Wechsel, insbesondere kann auch der E. domiziliert werden (s. Domizilwechsel), wie denn überhaupt nach den Bestimmungen der Deutschen Wechselordnung alle für die Tratte gegebenen Rechtsregeln auch auf den Eigenwechsel Anwendung finden, soweit sie sich 7˙5 eben auf den Zahlungsauftrag beziehen und daher der Natur der Sache nach unanwendbar sind. Der E. kann auch wie die Tratte seitens des Nehmers weiter begeben, giriert, indossiert werden (s. Indossement), und zwar nach deutschem Recht auch dann, wenn er nicht ausdrücklich aan Ordrey des Nehmers gestellt ist. (S. Ordreklausel.) Hierdurch erhält der E. fast vollständig den Charakter einer acceptierten Tratte, bei welcher der Nehmer als Trassant, der erste Indossator als Remittent und der Aussteller als Acceptant erscheint: denn die Worte afür mich an N. N.y enthalten einen an den Aussteller des E. gerichteten Nhmund dern (azahlen Sie statt an mich an N. N. lo), und der Nehmer des Wechsels (in unserm Beispiel: Hinrichs u. Comp.) eröffnet dem Indossator N. N. dadurch die Hoffnung, daß der Aussteller (3Z. Freytag) an ihn zahlen werde. Bei dem indossierten E. greifen also auch die auf den Zahlungsauftrag bezüglichen Grundsätze des Trattenrechts insbesondere diejenigen über den Wechs. und Regreß. (S. Wechselprotest und Wechselregreß.) Der E. kann auch an eigene Ordre gestellt werden und ist als solcher gültig. als nicht geschrieben, d. h. ist wechselmäßig ohne jede Bedeutung, macht den Wechsel aber nicht ungültig. Da der E. gerade für das Gebiet der kleinern bürgerlichen Kreditgeschäfte (Darlehne an Beamte, Offiziere, Studenten u. dgl.) sehr beliebt, aber für den Darlehnsempfänger ehr gefährlich ist (s. Wechselstrenge), so ist vielfach der Wunsch geäußert worden, die allgemeine Wechselfähigkeit (s. d.) mit Rücksicht 190 gewisse Gesellschaftsklassen einzuschränken, Bestrebungen, die bisjetzt zu einem Resultat noch nicht geführt haben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 818Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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