FeedEhrenannahme und Ehrenzahlung
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Ehrenannahme und Ehrenzahlung, im Wechfelrecht die Annahme (Acceptation) und die Zahlung des Wechsels durch eine andere Person als den Bezogenen. Beide Begriffe faßt man auch zusammen unter dem weitern Begriffe der Intervention, weil beiden das Eintreten einer zunächst unbeteiligten dritten Person in das Wechselverhältnis zu Grunde liegt. Da der Aussteller einer Tratte, sowie diejenigen, welche die Tratte weiter begeben haben, den Nehmern derselben die Hoffnung erweckt haben, daß ihr Zahlungsauftrag von dem Trassaten chonorierto, d. h. daß der Wechsel von diesem acceptiert und bezahlt werden würde, und da die Verweigerung des Accepts oder der Zahlung auf ihre kaufmännische Ehre und ihren Kredit ein schlechtes Licht werfen würde, so wird das Eintreten dritter Personen in den nicht trassiertermaßen honorierten Wechsel als Ehrenintervention und beziehentlich als E. oder Ehrenzahlung bezeichnet. Als Intervenient kann auftreten einmal eine in dem Wechsel als eventueller Trassat (enötigenfalls bei N. N.) genannte Person, sog. Notadresse, sodann aber auch jede beliebige dritte Person, welche son dazu erbietet. Doch braucht der Wechselinhaber, oweit es sich um die E. handelt, nur diejenige des Notadressaten sich gefallen zu lassen, denn das in der Annahme enthaltene Versprechen der Zahlung seitens eines beliebigen Dritten kann ja ganz wertlos sein; die Ehrenzahlung dagegen muß er natürlich von jedermann annehmen. Derjenige, zu dessen Ehren interveniert wird, heißt Honorat; im Zweifel ist dies der Trassant, und dann werden zugleich sämtliche Indossanten von der Regreßpflicht befreit (s. Indossament und Wechselregreß); doch kann auch einer der Indossanten Honorat sein, und dann wirkt die Befreiung nur für ihn und seine Nachindossanten. Der Intervenient erhält aber, sobald er gezahlt hat, einen wechselmäßigen Regreßanspruch gegen den Honoraten und lich v dessen Vormänner. Wird die Zahlung schließich von dem Ehrenacceptanten nicht erlangt, weil der Trassat, obwohl er früher nicht acceptieren wollte, sich später doch zur Zahlung erbietet, so hat jener gegenüber diesem einen Anspruch auf Provision in Höhe von ½ Proz. der Wechselsumme. Vgl. Deutsche Wechselordnung, Art. 56—65.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 790Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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