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Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Domizils gleich die Angabe desjenigen hinzugefügt, welcher daselbst zahlen soll, des sog. Domiziliaten (zahlbar bei N. N. in X.), gewöhnlich aber wird bei der Tratte das letztere dem Bezogenen überlassen («zahlbar in X. y5). Die Domizilierung kann den Zweck haben, die auf abgelegene Orte gezogenen Tratten und die von abgelegenen Orten ausgestellten Eigenwechsel auf einen Wechselplatz zu dirigieren und dadurch negoziabler zu machen, sie kann aber auch erfolgen, weil der Aussteller keine direkte Geschäftsverbindung mit demjenigen Orte unterhält, für welchen eine Tratte gewünscht wird, und deshalb einen indirekten Weg sucht, um die Zahlung an diesem Orte zu ermöglichen. Eine Präsentation zur Annahme beim Trassaten ist nur dann Pflicht, wenn der Aussteller sie ausdrücklich vorgeschrieben hat Apentpateden Be Art. 24); die Versäumnis derselben hat den Verlust des Regreßanspruchs zur Folge. Die Präsentation zur Zahlung erfolgt bei dem Domiziliaten, und als solcher gilt, wenn keine andere Person genannt ist, der Trassat, beziehungsweise der Aussteller des Eigenwechsels am Domizilorte; erfolgt keine Zahlung, so muß Protest erhoben werden, und zwar ist in diesem Falle auch beim Eigenwechsel zur Sicherung des nspruchs gegen den Aussteller und Indossanten die Protestierung notwendig; ebenso bei der Tratte egen den Acceptanten. (Vgl. Allgemeine Deutsche echselordnung, Art. 43, 99.) Domkapitel. Ursprünglich wurde der Bischof durch die Geistlichen seiner Kirchen beraten. Dies sog. Presbyterium nahm schon im 4. Jahrh. an einigen Kirchen eine mönchische Verfassung an. Aber jene vita canonica (so genannt, weil sie durch den allgemeinen christl. Kanon normiert war) fand weder überall noch dauernde Geltung, bis sie im J. 761 durch Chrodegang von Metz für den dortigen Klerus neu festgestellt und durch das Aachener Konzil (816 oder 817) für alle Kirchen des Frankenreichs, an denen eine Mehrheit von Klerikern wirkte (Domstifter, wenn es bischöfl. Kirchen waren, sonst Kollegiatstifter), zur Regel erhoben wurde. Indessen erhielt sich diese Verfassung nicht + die Dauer, das gemeinsame Leben zerfiel und seit dem 11. Hen u lebten nur noch die Kanoniker einzelner Kiren nach mönchischer Regel, die deswegen areguliertes genannt wurden. Iniwischen stiegen die Beugnisse der Kapitel immer höher; sie erlangten die Mitregierung der Diöcesen und wuchsen, da sie nur Adelige aufnahmen in den Diöcesen, die ja gleichzeitig Staaten waren, zu einer den Landständen analogen Stellung empor. ihnen gebührende Autonomie regelten sie ihre Verhältnisse selbständig, wurden von eigenen Beamten regiert und verstanden es bei jeder Wahl eines Bischofs, die ihnen zustand, die bischöfl. Befugnisse mehr einzuengen. Dabei riß unter ihnen die Verweltlichung derartig ein, daß sie ihre Residenzpflicht (Einnahme der Amtssitze) vernachlässigten und ihre geistlichen Obliegenheiten durch Vikare wahrnehmen ließen. Nachdem die Säkularisation (1803) die alten deutschen Domstifter vernichtet hatte, haben die neu wiederhergestellten einen spezifisch kirchlichen Charakter empfangen. Auch heute noch autonomische Korporationen, unterstehen sie doch dem Bischof, der sie indessen in wichtigen Fällen befragen und in einzelnen nach ihrem Beschluß handeln muß. Von den alten Amtern der D. haben sich erhalten das des Propstes und des Dekans, bald beide zusammen, bald eins allein. Ebenso die Officia des theologus und poenitentiarius. Wo Kapitelsvikare vorkommen, dienen sie zur Aushilfe, wo Ehrendomherren, ist diese Stellung eine Auszeichnung für verdiente Domherren. Über die Zusammensetzung der Domstifter, für welche jetzt nicht mehr der Adel Erfordernis ist, haben die deutschen Regierungen mit Rom Vereinbarungen getroffen. In Altpreußen, Hannover und der oberrhein. Kirchenprovinz gebührt ihnen die Wahl des Bischofs, überall das Diöcesanregiment bei erledigtem bischöfl. Stuhle. Die prot. D., wie sie sich in Preußen und Sachsen erhalten haben, tragen keinerlei kirchlichen Charakter, sondern sind Sinekuren.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 454Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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