Eigentumsvorbehalt findet sich bei Kaufgeschäften: der Verkäufer übergibt dem Käufer den Gegenstand des . aber er behält sich das Eigentum an demselben (falls er es selber hatte) vor, bis der Kaufpreis gezahlt sei, um sich den letztern zu sichern. Über die rechtliche Wirkung dieser in der gerichtlichen Praxis zur Ausbildung gelangten Vertragsklausel ist im gemeinen Recht Einigkeit noch nicht erzielt. Man schwankt zwischen der Beurteilung als aufschiebende und derjenigen als auflösende Bedingung, also ob bis zur Zahlung der Verkäufer oder der Käufer das Verfügungsrecht über die Sache habe; manchmal wird unter dem E. nur ein vorbehaltenes Privatpfandrecht des Veräußerers anerkannt. Der letztern Auffassung folgen moderne Gesetzgebungen betreffs Immobilien, indem sie bei dem Verkauf kraft E. dem Verkäufer nur einen Hypothekentitel gewähren (Württemberg, Preußen). Übrigens ist der E., wenn der Kaufpreis nicht kreditiert wird, überflüssig, da nach Rechtsregel das Eigentum beim Kauf dann vor der Bezahlung nicht an den Erwerber übergeht.