Einkammersystem wird im Gegensatz zu dem Zweikammersystem dasjenige System der Volksvertretung genannt, wonach die letztere nur einen Körper bildet. (S. unter Repräsentativsystem.) Von den deutschen Staaten haben nur die größern, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen, das Zweikammersystem adoptiert, während die Landtage der übrigen deutschen Länder nach dem E. organisiert sind. Auch das Deutsche Reich hat das E. (den Deutschen Reichstag), denn der Bundesrat kann als eine Erste Kammer nicht aufgefaßt werden.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 829Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei