Einkommeusteuer ist eine direkte Steuer, die unmittelbar nach dem Einkommen (s. d.) des Pflichtigen bemessen wird. Das Einkommen gibt den richtigsten Maßstab für die sm die des Bür973 I nachhaltigen Beiträgen für die Bedürfnisse es Staats, und die E. der perfünti sich eben durch diese Beziehung zu der persönlichen wirt-Personat Leistungsfähigkeit der Einzelnen als ersonalsteuer im Gegensatz zu den Objekt- oder Ertragssteuern (s. d.). Allerdings kann man die Leistungsfähigkeit der Einzelnen in Bezug auf die Besteuerung ihrem Einkommen nicht einfach proportional setzen, daher die Vorschläge zu einer progressiven E. und zu einer stärkern Heranziehung des auf Vermögensbesitz beruhenden fundierten Einkommens. In den bestehenden Steuern dieser Art finden wir indes statt der * Progression des Steuersatzes vielmehr eine Deression, indem ein gewisser Prozentsatz des Einommens als normaler und zugleich höchster Steuerfuß festgesetzt ist, die geringern Einkommen aber, oft mit mehrern Abstufungen, nach einem niedrigern Satze belastet sind und unterhalb eines gewissen Betrags (des Eristenzminimums, s. d.) änzlich frei bleiben. Das steuerpflichtige Einommen wird entweder durch Selbsteinschätzung (Fassion) oder durch Schätzung seitens einer mit den örtlichen und persönlichen Verhältnissen vertrauten Kommission festgestellt. Im letztern Falle, in dem die Steuerpflichtigen im ganzen niedriger taxiert werden als im erstern, empfiehlt es sich, daß nur nach Einkommensklassen geschätzt wird, die um eine mäßige Differenz, 5 — 600 Mark, voneinander abstehen. Daher die Bezeichnung klassifizierte C., wie sie in Preußen besteht. In einigen Ländern hat die E. noch mehr die Form eines Systems von Ertragsteuern, indem die einzelnen Einkommenszweige besonders behandelt werden. So in England, dem Mutterlande der modernen E. Die erste englische E. datierte von 1797, wurde aber 1816 aufgehoben. Die gegenwärtig (seit 1842) bestehende trifft das Einkommen von 100 Pfd. St. (früher von 150 Pfd. St.) an mit einer Ermäßigung zu Gunsten der Einkommen unter 200 Pfd. St. Ihr Fuß wechselt nach den Bedürfnissen des Budgets. Der Ertrag belief sich in dem Finanzjahr 1880/81 auf 11 Mill. Pfd. St. In Preußen wurde 1851 eine allgemeine klassifizierte E. für alles Einkommen über 1000 Thlr. im Betrage von 3 Proz. der untern Klassengrenzen eingeführt, und 1873 erhielt auch die von den geringern Einkommen erhobene Klassensteuer die Form einer E. unter Rart. der Einkommensbeträge unter 420 Mark. Diese untere Grenze wird nun wahrscheinlich bis 1200 Mark vorgeschoben werden. Die preußische E. brachte nach dem Budget von 1880/81 31,6 Mill. Mark, nach dem von 1881/82 aber infolge des Steuernachlasses für die untern Stufen nur 29,1 Mill. Mark ein. Zugleich ging der Ertrag der Klassensteuer aus demselben Grunde von 41½¾ auf 30,8 Mill. Mark zurück. Die allgemeine E. besteht ferner noch in Sachsen, Hessen, den Hansestädten, Weimar, Oldenburg, Reuß jüngerer Linie, Lippe, in Osterreich (nach dem Gesetz von 1849 allerdings nicht in ganz reiner Form) und in mehrern schweizer Kantonen. In Bayern und Württemberg dagegen nennt man E. eine Steuer, die nur diejenigen Teile des Einkommens trifft, die noch nicht anderweitig durch Ertragssteuern belastet sind. Die wesentlichen Eigentümlichkeiten der E. im Vergleich mit den Ertragssteuern sind in diesem Falle verwischt. Ebenso besteht in Italien nur eine partielle E., die das Einkommen aus dem beweglichen Vermögen freiläßt. In Frankreich hat die E. noch in keiner Form Boden gewonnen. Vgl. Held, Die E.v (Bonn 1872); F. J. Neumann, «Die progressive E. im Staats⸗ und Gemeindehaushalt (Lpz. 1874).