FeedEinwanderung
VerkehrBrockhaus 1882

Einwanderung ist der Zuzug von Ausländern in ein Land zum Zweck der Niederlassung, also das Gegenstück zur Auswanderung (s. d.). Man kann Masseneinwanderung und individuelle E. unterscheiden. Die erstere, welche ganze Völkerschaften oder doch größere Gruppen in neue Wohnsitze führt, erfolgte im großartigsten Maßstabe zur Zeit des Unterganges des Weströmischen Reichs. Aus der neuern Zeit können noch etwa Fälle, wie die Aufnahme der franz. Refugiés in Preußen und die C. der Mormonen in Utah, als Beispiele dieser Art an-Aeril werden. Dagegen ist die heutige E. nach Amerika und andern Kolonialländern trotz ihrer großen numerischen Bedeutung im wesentlichen eine individuelle, indem die zahlreichen einzelnen E. untereinander in keiner nähern Beziehung stehen. Früher wurde in manchen europ. Staaten die E. durch besondere Begünstigungen in Bezug auf Besteuerung, Landerwerb u. s. w. befördert. Namentlich suchte man auch von Staats wegen geschickte Arbeiter in einzelnen Industriezweigen, die im Inlande emporgebracht werden sollten, heranzuziehen. Auch gegenwärtig begünstigen einige überseeische Länder, z. B. Brasilien, die E. noch auf mancherlei Art. Die Statistik der E. nach den außereurop. Ländern s. unter Auswanderung. In Curopa ist die E. von Staat zu Staat gegenwärtig im ganzen von nur mäßiger Bedeutung. Der relativ stärkste Strom derselben ging bis in die jüngste Zeit wohl nach Rußland, das in mancher Beziehung noch mit einem Koloniallande zu vergleichen ist. Für die europ. Staaten ist noch die Unterscheidung von faktischer und rechtlicher E. von Bedeutung. Die in einem Lande sich niederlassenden Fremden erwerben nämlich keineswegs immer das Indigenat (s. d.) oder die Staatsangehörigkeit desselben, selbst wenn sie an eine Rückkehr in ihr Heinatland gar nicht mehr denken und ihre wirtschaftiche Existenz ganz und gar in dem ihnen Gastfreundschaft Arwühreaden Staate gegründet ist. So gibt 2 B. in den nordöstl. Departements Frankreichs diele tausend Belgier, deren Familien schon in der zweiten oder dritten Generation dort ansässig sind, ohne daß sie das franz. Bürgerrecht erworben haben. Es entstehen dadurch manche Mißstände, namentlich in Bezug auf den Militärdienst, und es sind daher 1874 schon Maßregeln getroffen worden, um zu verhindern, daß die jungen Männer dieser Kategorie sich in beiden Ländern der Konskription entziehen. Auch in Deutschland und andern Ländern sind solche definitiv ansässige Fremde nicht selten. Was die rechtliche E. betrifft, so wird diese durch die Naturalisation (s. d.) bedingt. Die Aufnahmeno von Deutschen aus einem Bundesstaat in einen andern sind noch bei weitem zahlreicher als die eigentliche EC. (S. Freizügigkeit.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 838Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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