FeedEisern
Recht & StaatBrockhaus 1882

Eisern ist ein namentlich in der ältern Rechtssprache häufig angewendeter Ausdruck für das, was für beständige Zeiten oder unablösbar festgesetzt ist. So spricht man von einem ei sernen Kapital, das vom Schuldner weder abgetragen, noch vom Gläubiger eingefordert werden kann; von eisernem Vieh und eisernem Inventarium, das bei dem Gute beständig bleiben und im Falle des Abgangs durch neues ersetzt werden muß. Das Rechtssprichwort «Eisern Vieh stirbt nies bezieht sich auf den sog. Eisern-Vieh-Vertrag, der häufig bei Gutsverpachtungen abgeschlossen wird und nach welchem der Pächter sich verpflichtet, nach Ablauf der Pachtzeit eine gleiche Stückzahl Vieh von gleicher Qualität, wie er empfangen, zurückzugeben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 912Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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