Emigranten (Emigrés) nennt man vorzugsweise die während der Französischen Revolution ausgewanderten Franzosen, wogegen die unter Ludwig XIV. flüchtig Gewordenen als Réfugiés (. d.) bezeichnet werden. Nach dem Aufstande zu Paris und der Einnahme der Bastille 14. Juli 1789 verließen zuerst die königl. Prinzen den franz. Boden. Pin folgten, besonders nach der Annahme der Verfassung von 1791, alle die, welche durch die Abschaffung der Privilegien verletzt oder der Verfolgung ausgesetzt waren. Der Adel verließ seine Schlösser, die Offiziere gingen zum Teil mit ganzen Kompagnien über die Grenzen. Scharen von Priestern und Mönchen entflohen dem Eide auf die Konstitution. Belgien, Piemont, Holland, die Schweiz, besonders aber Deutschland füllten sich mit diesen Flüchtigen, von denen nur wenige ihr Vermögen gerettet hatten; die größere Masse befand sich in äußerster Dürftigkeit. Zu Koblenz hatte sich indes um die Prinzen eine Art Hof versammelt. Man hatte eine Regierung mit Ministern und einem Gerichtshof eingesetzt, und das sog. auswärtige Frankreich stand in Verbindung und Unterhandlung mit den fremden Höfen, die sich zur Abwehr und Bekämpfung der revolutionären Propaganda anschickten; für die Jakobiner ein willkommener Anlaß, ihre Schreckensherrschaft zu begründen, und ein Scheingrund für die lange geglaubte Legende, daß nur der Vaterlandsverrat der C. die Revolution zum Königsmord und zur Anarchie gedrängt habe. Unter dem Befehle des Prinzen Conde (s. d.) wurde ein Emigrantenheer gebildet, das der preuß. Armee in die Champagne folgte. Sicher hat der Revolution nichts so viel Freunde in scenden emacht, als dieser Versuch der einst herrchenden Klasse, mit fremden Waffen die innern Gegner zu stürzen. Bei Todesstrafe wurde verboten, die C. zu unterstützen oder mit ihnen in Verbindung zu treten; 30000 Personen wurden auf die Liste der jur immer Verbannten gesetzt. Erst nach dem verunglückten, von England unterstützten Landungsversuche auf Ouiberon (s. d.“ 1795 verloren die E. den Mut zu dem Versuche, in Frankreich mit den Waffen einzudringen. Das früher aus der deutschen Reichskasse besoldete Corps Condes mußte sich nach dem Frieden von Lunéville förmlich auflösen und suchte namentlich Zuflucht in Rußland, wo die Unglücklichen Gelder und Ländereien angewiesen erhielten. Schon unter dem Direktorium hatten sich indessen viele um die Rückkehr nach Frankreich bemüht. Freudig wurde daher die vom Ersten Konsul Bonaparte bewilligte allgemeine Amnestie von einem großen Teile der E. begrüßt. Doch erst nach dem Sturze Napoleons I. kehrte der Rest in die Heimat zurück. Würden, Pensionen und Amter wurden nun diesen Getreuen zuteil, aber nach der Charte von 1814 konnten sie weder ihre Güter noch die alten Adelsprivilegien wiedererhalten. Endlich, nach den heftigsten Reclamationen, wurde auf Antrag des Ministers Villele den E., die ihre liegenden Güter verloren, durch das Gesetz vom 27. April 1825 eine Entschädigung von 30 Mill. Mält rs. ange Renten auf das Kapital von 1000 Mill. Frs. 3.3 Güter Dieses Gesetz, das die Besitzer liegender Güter, den alten Adel, vor andern begünstigte und eine sehr willkürliche Ausführung estattete, war fortwährend ein Gegenstand des lebhaftesten Streites, bis nach der Julirevolution die völlige Auseinandersetzung bewirkt und die Rente durch das Gesetz vom 5. Jan. 1831 zu Gunsten des Staats ines gen ward. Vgl. Saint-Gervais, Histoire des émigréês français o (3 Bde., Par. 1823); Montrol, «Histoire de l'émigrationo (2. Aufl., Par. 1825).