Emser Kongreß, s. u. Emser Punktation. E uktation heißen die am 25. Aug. 1786 unterschriebenen Beschlüsse des Emser Konb es (der Zusammenkunft von Abgeordneten Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln und Salzburg im Sommer 1786 . Bad Ems), welche den Übergrissen der päpstl. Gewalt gegenüber die Gerechtsame des deutschen Epistopats wahren sollten. Der alte Streit ber die Abgrenzung der päpstl. meinen Zei 565 Ausdruck 5 die Erzbi dorischen Detretalen als * ch erwiesen seien, weslb der e unmitt Episkopat ring. wies seine Runtien an, ihr Amt nach den bisher üblichen Vollmachten zu führen. Er sand tige Unterutzung an dem Kurfürsten Karl dor von und sich deshalb einen Nuntius erbat, um den Einfluß der ausländischen ischöfe zu brechen, sowie an den Bischofen, welche fürchteten, von den nahen Erzbischöfen noch abhängiger zu werden als bisher von dem „und sich deshalb gegen die Emser Punktation aussprachen. Auch der Kaiser erwies sich lau in der nueschgarhert Forderunen, und schließlich trennte sich gar der Kurfürst von ainz von seinen Genossen. Der Reichstag zu Regensburg (1788) erteilte den Erzbischöfen den Rat, sich einzeln mit dem päpstl. S zu vera1 Meirpeli Pius VI. erließ die Responsio ad olitanos Moguntinum, Trevirensem, Coloniensem et Salisburgensem super Nuntiaturaso (Rom 1789), worin alle Beschwerden zurückgewiesen und die Metropoliten daran erinnert werden, daß sie ihr Amt der päpstl. Gnade verdanken, det P allein seine Gewalt unmittelbar von Gott habe. Darauf hin unterwarfen sich die Erzbischöfe. Bgl. Münch, „Geschichte des Emser Kongresses und seiner Punktatey (Karlsr. 1840).