Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. Es gelten im übrigen die Vorschriften für die Anfechtungsklage. Offentlich bekannt zu machen ist die E. wegen Verschwendung und deren Wiederaufhebung. (Vgl. Civilprozeßordnung, Buch VI, Abschnitt 2, §. 593—627.) Vgl. Daude, Das Entmündigungsverfahren gegen Geisteskranke, Verschwender und Gebrechliche nach der Reichscivilprozeßordnung und den deutschen Landesgesetzgebungeno (Berl. 1882).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 197Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei