FeedEntmündigung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Entmündigung ist die gerichtliche Erklärung, daß eine Person geisteskrank oder ein Verschwender, darum also in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt oder handlungsunfähig sei. Sie erfolgt zunächst in Form eines amtsrichterlichen chenho mde auf Grund einer Offizialuntersuchung, ebenso ihre Aufhebung. Es kann aber der Beschluß, welcher die E. ausspricht, sowie derjenige, welcher den Antrag auf ihre Wiederaufhebung ablehnt, durch Klage vor dem Landgericht angefochten und dadurch eine kontradiktorische mündliche Verhandlung in den Formen des Civilprozesses und Entscheidung durch Urteil herbeigeführt werden. Von dem Entmündigungsverfahren wegen Verschwendung unterscheidet sich das wegen Geisteskrankheit hauptsächlich durch die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. Für den Entmündigungs⸗ und für den Aufhebungsbeschluß ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die CE. wie ihre Wiederaufhebung setzt einen Antrag voraus. Zum Antrag auf E. ist der Ehegatte, Verwandte, Vormund des zu Entmündigenden befugt, zum Aufhebungsantrag der Entmündigte und sein Vormund; bei E. wegen Geisteskrankheit ist auch der Staatsanwalt des vorgesetzten Landgerichts zu einem Antrag berechtigt. Die erforderlichen Ermittelungen und die geeignet erscheinenden Beweisaufnahmen hat das Gericht von Amts wegen zu bewirken. Der E. wegen Geisteskrankheit muß der Regel nach die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden und stets ein Sachverständigengutachten über seinen Geisteszustand vorausgehen. Die E. wegen Geisteskrankheit tritt in Wirksamkeit mit der Mitteilung des Entmündigungsbeschlusses an die Vormundschaftsbehörde, die E. wegen Verschwendung mit der Zustellung des Entmündigungsbeschlusses an den Entmündigten. Der Entmündigungsbeschluß kann innerhalb bestimmter Frist durch Klage bei dem vorgesetzten Landgericht angefochten werden. Bei E. wegen Geisteskrankheit ist klagberechtigt der Entmündigte selbst, sein Vormund und jeder zum Entmündigungsantrag Berechtigte; bei E. wegen Verschwendung nur der Entmündigte. Die Klage ist zu richten im erstern Fall gegen den Staatsanwalt, vom Staatsanwalt gegen den Vormund des Entmündigten (der Privatantragsteller ist beizuladen), im letztern Fall gegen den Antragsteller, falls dieser verstorben oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Ausland ist, gegen den Staatsanwalt. Das Verfahren ist der Form nach der landgerichtliche Civilprozeß, aber mit erheblichen Modifikationen. Da der Gegenstand des Verfahrens der Verfügungsgewalt der Beteiligten gänzlich entzogen ist, so sind insbesondere alle Parteidispositionen, der Parteieid, auch die civilprozessualen Versäumnisfolgen völlig ausgeschlossen. Erscheint die Klage begründet, so wird der Entmündigungsbeschluß durch Urteil aufgehoben; die mit der Rechtskraft des Urteils in Wirksamkeit tretende Aufhebung hat zur Folge, daß der Entmündigungsbeschluß die Gültigkeit der bisherigen Handlungen des Entmündigten nicht beeinträchtigt; sie beeinflußt aber nicht die Gültigkeit der Handlungen seines Vormundes. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung der E. vom Amtsgericht abgelehnt, so kann sie im Wege der Klage beantragt werden; zur Klage berechtigt ist der Vormund des Entmündigten, bei E. wegen Geisteskrankheit auch der Staatsanwalt; will der Vormund die Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 196Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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