Manualakten oder Privatakten heißen die Prozeßschriften, sowohl die eigenen wie die gegenseitigen, welche der in einer Rechtssache beauftragte Sachwalter aufzubewahren hat. Gehen etwa die erichtlichen Akten durch irgend einen Zufall veroren, so werden sie unter Zuziehung der Parteien aus den Manualakten ergänzt. Der Sachwalter hat seinem Auftraggeber jederzeit die Einsicht in die Manualakten zu verstatten. Dieselben sind Eigentum der Partei; nach Erlöschen des Mandats hat der Sachwalter an ihnen bis zur Entrichtung der Gebühren Retentionsrecht.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 424Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei