Erblande sind dem Wortlaute nach solche Länder, welche einem Fürsten kraft Erbrechts zugehören. In diesem Sinne müßten freilich alle Länder, die nicht erstvon ihrem gegenwärtigen Beherrscher durch Croberungen, Tausch, Kauf oder auf andere Weise erworben wären, E. genannt werden. Gewöhnlich jedoch versteht man darunter nur solche schon früher im ererbten Besitze einer Dynastie befindliche Länder, deren Verhältnis zu spätern Hinzuerwerbungen durch irgendwelche staats⸗ oder völkerrechtliche Feststellungen bezeichnet ist. So unterscheidet man noch immer in Sachsen die E. von der Oberlausitz, welche zwar im allgemeinen der Gesamtverfassung des Königreichs unterworfen, jedoch außerdem kraft gewisser Staatsverträge, die sich auf ihren Anfall an Sachsen beziehen, eine besondere Provinzialverfassung und andere Sonderrechte besitzt. Vorzugsweise aber in Gebrauch war die obige Bezeichnung für die deutschen Provinzen sterreichs im Gegensatz zu Ungarn und Italien, namentlich zu dem erstern, dessen Sonderverfassung dem Herrscher eine wesentlich andere, weit beschränktere Machtstellung einräumte, als demselben in seinen Erbländern zustand. Seit dem Verluste Italiens und seit dem sog. Ausgleiche mit Ungarn pflegt man letzteres samt den dazugehörigen Ländern mit Transleithanien, die E. dagegen mit Cisleithanien zu bezeichnen.