FeedErblichkeit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erblichkeit ist im gewöhnlichen Sinne des Wortes die Eigenschaft von Rechten, daß sie beim Tode des bisherigen Inhabers auf andere Personen übergehen. In übertragener Bedeutung wird der Ausdruck aber auch von persönlichen Eigenschaften, sowohl des Körpers als des Geistes und Charakters, von Krankheiten u. dgl. gebraucht, um der Meinung Ausdruck zu geben, daß sie sich durch natürliche Fortpflanzung übertragen. In diesem Sinne wird auch bei Tieren und selbst bei Pflanzen von der E. gewisser Eigenschaften gesprochen. Die E. im eigentlichen, d. h. juristischen Sinne ist keineswegs eine notwendige, begrifflich Durch da Eigenschaft der Rechte, sondern nur eine urch das positive Recht einer bestimmten Zeit und eines bestimmten Volks anerkannte und daher nach Voraussetzungen und derlaten viel mehr wechselnd, als die gewöhnliche laienmäßige Anschauung annimmt. Ihren Ursprung hat die E. in der natürlichen Ordnung der Familie. Die Familiengewalt des Vaters über Kinder und Enkel setzt sich bei seinem Tode in der Familiengewalt der Söhne über ihre Kinder oder des ältesten Sohnes über die Sippe fort. Man kann hier streng genommen die C. verneinen und mit Recht sagen, daß die Familiengewalt beim Tode des Vaters nicht auf den Sohn übergeht, sondern in seiner Person originär entsteht; da aber thatsächlich die Gewalt des Sohnes an die Stelle der bisherigen Gewalt des Vaters tritt, so erscheint dieser Wechsel als ein übergang der Gewalt von einem Subjekt auf das andere. Die Familiengewalt umfaßt aber nicht bloß die Gewalt über Frauen und Descendenten, sondern auch über Sklaven, Haustiere, Waffen und andern beweglichen Besitz, sodaß nicht bloß die perönliche Familiengewalt (mundium), sondern auch as Vermögen auf die vom Recht berufenen Nachfolger übergeht, also die Eigenschaft der E. hat. Der eigentliche Ursprung der E. ist den hal dem auf der Familienverbindung beruhenden Patriarchalstaat zu suchen. Auf der Individualisierung der Geschlechter, auf der Unabhängigkeit und Isolierun derselben voneinander beruht der Grundsatz, daß was einem Geschlecht gehört, demselben auch verbleibt, wenngleich die einzelnen Mitglieder durch natürliches Absterben und Entstehen sich ändern. Anders gestaltet sich die Sache dagegen im Volksstaate, in welchem die Existenzbedingungen des einzelnen von der Gesamtheit gewährt und gesichert werden. Wenn z. B. eine Völkerschaft als organische Einheit ein Gebiet besetzt, verteidigt, schützt, so braucht nicht notwendig das Grundstück, welches dem einzelnen Volksgenossen zur Bewirtschaftung ugewiesen wird, Let seinem d Recht zu gehören sondern es kann bei seinem Tode oder sonst na Ablauf einer gewissen Zeit wieder an die Gesamtheit zurückfallen. Dies war z. B. der Fall bei vielen altgerman. Völkern, welche keine E. des Grundbesitzes, sondern nur Volkland oder nach Ausbildung der monarchischen Verfassung das Bodenregal des Königs kannten, sodaß das einzelne Grundstück auf eine (H mign Lchensteir oder wie das Benefizium (Lehn) auf Lebenszeit zugewiesen wurde. Hieraus erklärt sich, daß im altfränk. Recht nur das bewegliche Vermögen, nicht der Grundbesitz erblich war. Im allgemeinen ist für die Anerkennung der E. eines Rechts entscheidend, inwieweit dasselbe aufgefaßt wird als im Zusammenhang stehend mit öcht persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen; so sind Verhältnisse, die auf einer besondern ethischen oder rechtlichen Verbindung individuell befimmter Personen beruhen, wie die Ehe u. dgl., nicht erblich; dasselbe gilt von rein persönlichen Auszeichnungen, wie Orden, Würden, persönliche Titel u. s. w. Die E. ist demnach vorzugsweise anerkannt bei den meisten Vermögensrechten, da die Ausnutzung derselben regelmäßig besondere, individuelle Eigensoehen nicht voraussetzt, sondern von jedem geschehen kann. I lassen sich gegen die ausgedehnte und unbedingte Anerkennung der E. der Vermögensrechte sehr gewichtige sozialpolit. Bedenken geltend machen. Denn es ist unzweifelhaft, daß die gesamte Privatwirtschaft des einzelnen, Erwerb, Nutzung, Erhaltung und Vermehrung seines Vermögens nur unter der Duldung und dem Schutz des Staates und nur in dem Rahmen der von ihm geschaffenen Rechtsordnung sich r destht kann und daß jeder, was er auch immer besitzt, nicht bloß seiner eigenen Thätigkeit, sondern zuschutdin i Gesamtheit zu verdanken hat und ihr chuldig ist. Die Gesamtheit kann daher auch die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie den Übergang des Vermögens auf andere Personen wert Die Beschränkungen der E. können nach sehr verschiedenen Richtungen gehen. Zunächst hinsichtlich der Rechte, indem gewisse Rechte als nicht erbliche erklärt werden, sondern mit dem Tode aufhören (Heimfallsrechth. Sodann hinsichtlich der Personen, indem nicht jeder noch so entfernte Grad der Verwandtschaft ein Erbrecht begründet. Gewöhnlich wird das Erbrecht auf den sechsten oder siebenten Grad beschränkt; von sozialistischen Schriftstellern ist aber vielfach gefordert worden, daß, wenn das Erbrecht nicht gänzlich en werden soll, es wenigstens nur für direkte Descendenten anerkannt werde, sodaß alle Erbansprüche der Seitenverwandten in Fortfall kämen. Ferner kann das Erbrecht nur auf Blutsverwandtschaft begründet werden, dagegen jede letztwillige Verfügung durch Testament oder Vertrag untersagt werden, wie dies dem ältern deutschen Rechte entsprach; die unbedingte Testierfreiheit, welche das auf einem maßlosen Individualismus beruhende röm. Recht anerkannt hat und welches die Kirche begünstigte, weil sie mittels derselben ungeheuere Rtern abvr den um ihr Seelenheil besorgten Besitzern abpressen konnte, ist im heutigen Recht nicht vorhanden, sondern durch Pflichtteilsrechte, Beschränkungen der bet ränkt, und auch in diesem Umfange ist ihr 1 bestand gewichtigen Angriffen ausgesezt. Endlich kann die C. beschränkt werden durch Erbschaftsteuern oder durch ein konkurrierendes Erbrecht des iskus, da in diesem Falle unter Beobachtung der erbrechtlichen Formen in Wahrheit an Stelle der C. der Heimfall an die Gesamtheit tritt. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ergibt 98 aus den und oheit Erörterungen, daß soweit egierungs⸗ und Barugnmne als patrimoniale, vermögensrechtliche Befugnisse aufgefaßt werden, ihnen im allgemeinen auch der Charakter der E. zukommt, daß sie dagegen denselben verlieren, sobald sie ihrer Substanz nach als Rechte des Staates gedacht werden, zu deren Ausübung besondere individuelle Eigenschaften erforderlich sind. Deshalb waren im Feudalstaate die öffentlichen Rechte erblich, weil sie in privatrechtlichen Formen erworben, ausgeübt und verfolgt wurden und als Pertinenzen von Territorialbesitz galten. Im heutigen Recht 27. en ist allen Amtern und öffentlichen Rechten jeg icher Art die E. entzogen, soweit sie nicht noch jetzt als Pertinenzen eines großen Familienbesitzes erscheinen und 1 ihm ausschließl beruhen, wie die erbliche Mitgliedschaft in den Ersten Kammern, die Innehabung von Ehrenämtern im Hofstaat (s. Erblandeshofämter), u.s.w. Eine Ausnahme macht allein das Monarchenrecht, zu dessen Wesen gegenwärtig, nach Wegfall der sog. Wahlmonarchie, überall die E. gehört. Dieselbe beruht teils daß —7* Gründen, teils auf der polit. Erwägung, daß die Verfügung über die höchste Stellung im Staate soviel wie möglich menschlicher Willensbestimmung und der damit untrennbaren Gefahr der . 97 des Streites, des Bürgerkriegs, der xstörung des Staates selbst entrückt werden

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 250Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6