FeedErbverbrüderungen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erbverbrüderungen (pacta confraternitatis) nennt man Verträge, wodurch 18 zwei oder mehrere adelige Familien ein für den Fall des Aussterbens der einen eintretendes, gewöhnlich wechselseitiges Erbrecht zusichern. Dieselben wurden zunächst zwischen stammverwandten regierenden Familien üblich, um die verderblichen Folgen der Landesteilungen wieder aufzuheben, soweit dies nicht schon durch Familienverträge und Erbfolgeordnungen, vorbehaltene Rückfallsrechte und sonstige Anwartschaften geschehen war. Mit der Zeit wurden die E. auch auf bloß verschwägerte Familien ausgedehnt. Es war dazu die kaiserl. Bestätigung insofern notwendig, als dadurch das Recht des Kaisers, Reichslehen zu vergeben, beeinträchtigt wurde. Die schon zu Zeiten des Reichs geschlossenen E., soweit sie nicht bereits Wirkung gehabt, wie z. B. die zwischen den Häusern Sachsen und Henneberg von 1554, zwischen Brandenburg und Pommern von 1501, oder bei Eintreten des darin vorgesehenen Falls wirkungslos geblieben sind, wie die zwischen Braunschweig und Ostfriesland von 1691, oder endlich ausdrücklich aufgehoben sind, wie z. B. 1805 der 1770 abgeschlossene Erbvertrag, wodurch Osterreich Successionsrechte auf das Herzogtum Württemberg erhielt, werden noch für gültig gehalten. So der einseitige Erbverbrüderungsvertrag, welcher dem Hause Brandenburg seit 1642 die Erbfolge in Mecklenburg auf den Fall des Aussterbens des Mannsstammes zusichert. Am bekanntesten ist die zuerst 1373 aufgerichtete, dann öfters erneuerte und fortdauernd rechtsbeständige E. zwischen Sachsen und Hessen, bei der es jedoch zweifelhaft ist, ob Brandenburg, welches 1457 und 1614 derselben beitrat, noch darin begriffen sei. Das gegenwärtige deutsche Staatsrecht fordert zur Aufrichtung einer C. die Einwilli-Verd der Agnaten und der Stände. Ein solcher ertrag mit einem Fürstenhause außerhalb des Deutschen Reichs könnte überdies nicht ohne Genehmigung des Reichs wirksam geschlossen werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 259Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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