FeedErblasser
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erblasser heißt eine verstorbene Person, um deren Nachlaß, d. h. die Erbfolge in deren Nachlaß, es sich handelt. E. kann jeder sein, welcher Vermögen haben kann, also alle Menschen und alle juristischen Personen. Daß aber gerade Aktivvermögen da sei, ist nicht erforderlich; E. ist auch, wer nur Passiva hinterläßt. Eine andere Frage ist die, ob jeder E. über seinen Nachlaß letztwillig disponieren kann (Testierfähigkeit); diese ist nicht allgemein zu bejahen. (S. Testament.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 248Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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