Ehre (lexistimatio) im jurist. Sinne ist der Zustand einer unverminderten Anerkennung und Würdigung der Persönlichkeit. Diese Anerkennung bezieht sich sowohl auf die einem jeden angeborene Menschenwürde, natürliche E., als auf seine allgemeine Rechtsfähigkeit und die Korrektheit seines moralischen Verhältnisses zur Gesellschaft, bürgerliche ECE. Wegen der Beziehungen der bürgerlichen E. auf die Rechtsfähigkeit und Persönlichkeit hängt dieselbe wesentlich vom Staate ab. Der antike Staat schützt die Vermutung ihres Vorhandenseins, indem er eigenwillige Verneinungen dieser Vermutung als Injurien bestraft. Es ist aber auch wieder der Staat, welcher die E. mindert oder durch sein Strafurteil völlig aufhebt (Ehrlosigkeit, Ehrenstrafen). Die Ehrverletzung durch private Willkür ist also an sich nicht geeignet, der E. etwas zu entziehen. Im ältern deutschen Rechte tritt indessen diese Beziehung der E. auf die allgemeine Rechtsfähigkeit schon deshalb nicht so entschieden hervor, weil hier das Gemeinhanmn e uoc Beruf zur Durchdringung aller Verhältnisse noch nicht zur Anerkennung gebracht hatte. Bei dem überwiegen der Ansprüche auf die Geltung des Subjekts und bei dem Streben, durch Hierfhrateir u Verbindungen eine selbständige kechtsfähigkeit zu erlangen, verstand man unter E. bloß das unverkümmerte Verhältnis zu allen Unbescholtenen und insbesondere zu den Genossen desselben Standes (Standesehre). Diese E. erzeugt den Anspruch, daß die Achtung vor der Genossenschaft auch den einzelnen Mitgliedern zugute komme, und wird durch Fernhaltung jedwedes Unglimpfs bewahrt. Verloren geht sie, wenn ihre Anerkennung auch nur von Einem durch Beschimpfung verweigert und der Makel nicht rein gewaschen oder durch Ehrenerklärung (s. d.) beseitigt wird, ingleichen bei Verurteilung wegen Vergehen, die auf eine Treulosigkeit zurückführen, wie Verrat, Betrug, Meineid, Bruch des Ehrenwortes, d. h. der bei E. angelobten Treue. Der einzelne genießt ungeschmälerte E. nur so lange, als er sie selbst zu schützen und zu verteidigen vermag. Den En tehrten trifft eine Zurücksetzung in seinem vollkommenen Rechte, indem er von seinen Genossen gemieden, von den Standesauszeichnungen, z. B. trotz seiner Ritterbürtigkeit von den Turnieren, ausgeschlossen und als Zeuge gegen Genossen verworfen wird. gleich im modernen Staate die eigentliche Rechtsfähigkeit nur unter dem Verluste der bürgerlichen C. leidet, so begünstigt doch die Nachwirkung jenes romantischen Ehrbegriffs noch den Fortbestand mancher gesellschaftlicher Vorurteile, wie der höhern Ehrenansprüche des Adels, des Militärs und der Studierenden, sowie auch den des Zweikampfs (s.d.).