Erbpacht ist eine der Formen des erblichen und veräußerlichen Nuhungsrechtes an Bauerngütern, die in den meisten Fällen der röm. Emphyteusis log nahe steht. Der Erbpächter hat H ich einen og. Kanon, eine besondere Art des Er 0 es (s. d.), 10 entrichten. Bei jedem uaens e durch Erbolge oder Verkauf ist, wenigstens bei den ältern Formen der E., dem Vererbpächter ein Laudemium oder Mortuarium zu entrichten, und bei der Veder Rege einer neuen E. leistet der Erbpächter in er Regel eine gewisse Pardei Mmn Erbbestandgeld. Der Vererbpächter hat bei Veräußerungen in der Regel das Vorkaufsrecht, Verpfändungen und Teilungen können nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden und bei Deterioration des Gutes, schlechter Wirtschaft des Erbpächters, längeres Versäumnis der Zinszahlung kann er das Gut zurückziehen. Im 19. Jahrh. war die in der Gesetzgebung vorherrschende Strömung den beschränkten Eigentumsformen ungünstig und es wurde daher auch die E. in manchen Staaten gänzlich beseitigt. So hob insbesondere das preuß. Gesetz vom 2. März 1850 das Eigentumsrecht des Erbverpächters ohne Entschädigung auf, verlieh dem Erbpächter das volle Eigentum, indem die auf dem Grundstück haftenden beständigen Abgaben und Leistungen in ablösbare Reallasten umgewandelt wurden, und bestimmte ferner, daß in Zukunft bei erblicher überlassung eines Grundstücks nur die Übertraung des vollen Eigentums zulässig und daß die Ründigung von neu auferlegten festen Geldrenten höchstens während eines Zeitraums von 30 Jahren vertragsmäßigausgeschlossen werden und der Ablösungsbetrag derselben das Fünfundzwanzigfache der Rente nichtübersteigen dürfe. Auch die franz. Gesetzgebung schließt eine eigentliche C. aus, wenn sie auch Pachtverhältnisse von langer Dauer gestattet. In jüngster Zeit jedoch wird in Deutschland die E. wieder als Mittel zur Besserung der Lage der Landwirtschaft empfohlen, und man verweist dabei auf die behriedigenden Ergebnisse derselben in Mecklen-Schwerin, in den Moorkolonien von Hannover und Oldenburg, in Holland (wo die C. unter dem Namen Beklem regto namentlich in der Provinz Groningen von Bedeutung ist) und in andern Ländern. Man sieht in 9. zunächst ein Hilfsmittel zur Erhaltung und Vermehrung des mittlern Bauernstandes. Sie gestattet den Erwerb eines dauernden Besitzes mit einer verhältnismäßig kleinen, meistens nur den Gebäudewert repräsentierenden Anzahlung, ja sogar ohne eine solche. Dabei hat der Erbpächter dasselbe Interesse an der Verbesserung des Gutes, wie der unbelastete Eigentümer, und andererseits bleibt dem Erbpächter eine gewisse Einwirkung möglich, um Teilungen und Zersplitterungen des Gutes zu verhindern. Jedenfalls müßte jedoch die E., wenn sie wieder zu erweiterter aualt Iunen gelangen sollte, eine reformierte Gestalt annehmen und von allem an die ber Ba Abhängigkeits⸗ und Hörigkeitsverhältnisse er Bauern erinnernden Beiwerk befreit werden. Sie dürfte im wesentlichen nur bestehen in dem Erwerb von Grundeigontum gegen eine nicht einseitig kündbare Rente, verbunden mit einem gewissen Einspruchsrecht des Vererbpächters gegen eine seinen Interessen zuwiderlaufen e Teilung. Am 1Eehesten würde die Vererbpachtung von zu Bauernguütern zerschlagenen Domänen I kommen. zerner aber wünschen viele große Grundbesitzer die Wiederherstellung der E., um die ländlichen Arbeiter möglichst leicht mit einem kleinen Landbesitze ansässig machen zu können und dadurch dem Ar⸗ „ist indeß seichbe eutend mit hohen Arbeitslöhnen, und es bleibt daher fraglich, ob nicht in vielen Fäl1len durch eine solche Ansässigmachung der Arbeiter mehr das Interesse der Grundbesihzer als das der Arbeiter selbst gefördert werden würde. Es könnte unter Umständen eine neue Art von Schollenhörigkeit entstehen, zumal wenn die Arbeiter, wie sich das oft fast als selbstverständlich ergeben würde, ihren Zins nicht in Geld, sondern in Arbeitsleistungen entrichteten. Bei einer solchen Anwendung der E. wären daher ohne Zweifel noch besondere gesetzliche Schutzmaßregeln l Mißbräuche und Ausartungen erforderlich. Vgl. Ruprecht, Die Erbpachte (Gött. 1882).