Erbtochter heißt die nächste Verwandte eines adeligen oder fürstlichen Hauses, die nach Abgang des Mannsstammes oder doch in Ermangelung näher berechtigter männlicher Erben zur Nachfolge kommt und dann das Recht auf ihre Nachkommen überträgt. Ein besonderes Recht haben die Töchter der Lehnbesitzer in Mecklenburg, wenn letztere ohne Söhne versterben; sie werden Erbjungfern genannt und bleiben lebenslänglich im Besitz des Gutes. Von besonderm jurist. Interesse wird der Begriff E. erst, wenn neben derselben noch der Descendent einer Kognatin desselben Hauses vorhanden ist, die einen Erbverzicht ausgestellt hat. In früherer Zeit wurde den Erbverzichten der fürstl. und anderer adeligen 5.6. ter häufig der Vorbehalt des ledigen Anfalls, d. h. des weiblichen Successionsrechts für den Fall des Erlöschens des Mannsstammes beigefügt. Während daß d lich hierunter nur der Fall verstanden war, daß die verzichtende Frau selbst noch das Erlöschen des Mannsstammes erlebte, wurde später der ledige Anfall ihrer Deszendenz in infinitum vorbehalten; hierdurch entstand die Streitfrage über den der Meder E. (Tochter des letzten MRannes) oder der Re-Lommen, Die (Renunziantin selbst und ihre Nachommen). Die E. geht der Regel nach nur vor, wenn der Erbverzicht der Kognatin ein notwendiger, d. h. hausgesetzlich vorgeschriebener war.