FeedErbbescheinigung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Erbbescheinigung ist die urkundliche Bescheinigung des zuständigen Gerichts über das Erbrecht einer Person. Sie ist dem gesetzlichen Erben (Intestaterben) auf Verlangen auszustellen, wenn das Gericht das Erbrecht für nachgewiesen erachtet. muß also der Tod des Erblassers und das persönliche Verhältnis zu demselben feststehen, auf welchem das behauptete Erbrecht beruht, aber auch nachgewiesen sein, daß nicht Besserberechtigte (gesetzliche Erben oder Testamentserben) vorhanden sind; dazu in Preußen die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, daß ihm solche nicht bekannt seien. Zur Ergänzung des Nachweises kann das Gericht ein öffentliches Aufgebot der unbekannten Erben erlassen. Die E. braucht der Erbe namentlich zu Eintragungen in das Grund⸗ und 7 pothekenbuch. Dem wahren Erben steht sie nicht entgegen; sie H. aber doch insofern Keend ihn von Wirksamkeit, als er den u laden betreffende Rechtseschäfte gegen sich gelten lassen muß, welche dritte Personen in gutem Glauben mit dem Bescheinigungserben vorgenommen haben, insbesondere diesem von Nachlaßschuldnern geleistete Zahlungen; immerhin bleibt ihm sein Anspruch gegen den Emdwd einer freigebigen Zuwendung (unter Lebenen oder von Todes wegen), soweit derselbe das Empfangene noch hat oder dadurch bereichert ist. R. entsprechender Weise ist auch dem aus letztwilliger Verfügung Berechtigten, wenn er in derselben nicht mit genügender Bestimmtheit bezeichnet ist, eine ergänzende Bescheinigung auszustellen, als Zeugnis, daß er mit der in der betreffenden letztwilligen Verfügung bezeichneten Person identisch sei. Für Preußen ist namentlich zu ½. das Gesetz vom 12. März 1869, betreffend die Ausstellung gerichtlicher E.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 246Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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