Ergänzungsgeschworene, Ergänzungsschöffen sind diesenigen Geschworenen oder Schöffen, welche in Voraussicht einer länger dauernden Verhandlung als solche Geschworene oder Schöffen verpflichtet werden, um im Falle der Behinderung einer der Hauptpersonen eintreten zu können, nachdem sie der Verhandlung schon bis dahin beigewohnt haben. An Urteilen und am Geschworenenverdikte dürfen nur Personen teilnehmen, welche der ganzen Verhandlung beiwohnten. Es dürfen auch weder mehr, noch weniger Personen daran sich beteiligen, als für den einzelnen Fall vorgeschrieben ist. Die ausgelosten E., um deren Zahl sich die Zahl der zulässigen Ablehnungen mindert, haben die gleichen Rechte wie Pflichten der gewöhnlichen Geschworenen. Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz, §. 194, und Strafprozeßordnung, §. 285.