FeedMittelfreie
Recht & StaatBrockhaus 1882

Mittelfreie nennt der „Schwabenspiegelo die zweite Klasse der Freien, indem er 1) Semperfreie, 2) Mittelfreie, 3) freie Landsassen unterscheidet. Die M. sind die Besitzer von Gütern, an denen das Schöffenamt haftet oder die zur Leistung des Ritterdienstes befähigen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 775Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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