Hilfsgeschworene sind aushilfsweise eintretende Geschworene, welche wie die Hauptgeschworenen aus der Vorschlagsliste (S. 88 des Gerichtsverfassungsgesetzes) unter besonderer Rücksichtnahme auf die Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnenden Personen gewählt werden. Sie werden in eine besondere Jahresliste aufgenommen. Zeigt sich bei Bildung der Geschworenenbank, daß nicht mindestens 24 geeignete Geschworene anwesend sind, so werden durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung H. für alle in der Sitzungsperiode noch zu verhandelnden Sachen mittels Losziehung bestimmt. Diese ausgelosten H. werden unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen (§. 280 der Strafprozeßordn.) und in die Spruchliste eingetragen. Erscheinen zu einer spätern Hauptverhandlung mehr als 30 Geschworene, so treten die überzähligen H. in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Auslosung zurück. In Ssterreich werden die H. als Ergänzungsgeschworene bezeichnet. Wenn aus der Jahresliste 36 Hauptgeschworene gezogen werden, sind aus der andern Jahresliste 9 Ergänzungsgeschworene zu ziehen. Diese haben in jeder Hauptverhandlung zu erscheinen, um, wenn nicht mindestens 30 Hauptgeschworene anwesend sind, einzutreten.