Entscheidung, die gegenüber dem Prinzip freier Beweiswürdigung von besonderer Wichtigkeit ist. (Civilprozeßordnung, §. 259.) ů Im Strafprozeß müssen mit Gründen nicht bloß die Urteile versehen sein, sondern alle anfechtbaren Entscheidungen, und, einerlei ob anfechtbar oder nicht, alle einen Antrag ablehnenden Entscheidungen. (Strafprozeßordnung, §. 34.) Genaue Bestimmungen trifft die Strafprozeßordnung (§. 266) über den Inhalt der E. bei Urteilen. Keine E. enthält der Spruch der Geschworenen. In den Gründen des Urteils des Schwurgerichtshofes ist auf den Spruch der Geschworenen Bezug zu nehmen. (Strafprozeßordnung, §. 316.) Mangel der E. ist sowohl im Civilprozeß wie im Strafprozeß Revisionsgrund. (S. Revision.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 202Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei