Ergänzungsurteil ist die nachträgliche Entscheidung, durch welche das Urteil auf Antrag zu ergänzen ist, wenn darin ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer —.— geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen ist. Der Antrag muß binnen einer einwöchigen, mit der Urteilszustellung beginnenden Frist gestellt werden, und en Ergänzungsantrag und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten muß. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstande. Aufgehoben sind die landesrechtlichen Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn über dieselbe nicht entschieden ist. Eine nachträgliche Ergänzung hat auf Antrag auch dann stattzufinden, wenn das Urteil in der Berufungsinstanz oder im Urkundenprozeß den Vorbehalt vorläufig zurückgewiesener Verteidigungsmittel nicht enthält, oder wenn übersehen ist, es für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, 88. 292, 478, 502, 562, 654.