Erkennen, ein kaufmännischer, mit gutbringen, gutschreiben gleichbedeutender Ausdruck. Man erkennto einen Dritten für eine von ihm gewährte Leistung (für von ihm gelieferte Ware, für zugesandte Wechsel u. s. w.), besagt somit, daß man ihm deren Geldbetrag in den Handlungsbüchern zugute schreibt (gutschreibt, kreditiert).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 294Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei