Errungenschaft nennt man im ehelichen Güterrecht den Erwerb der Ehegatten während der Ehe, besonders die Früchte des Vermögens, den Arbeitsverdienst, den Erwerb durch oneröse Verträge. Besteht hinsichtlich dieses Erwerbes gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, so liegt Errungenschaftsgemeinschaft vor. Außer diesem Samtgut gibt es Sondergüter der Ehegatten, zu denen das Eingebrachte dwie der Erwerb dur Erbschaft und freigebige Zuwendungen ehört. Seltener wird unter E. nur das durch Ge chäftsthätigkeit und Ersparung der Ehegatten Erworbene verstanden (Kollaboration).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 322Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei