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Recht & StaatBrockhaus 1882

Erwerben heißt in rechtlicher Beziehung etwas als Eigentum oder zu irgend einem andern Rechte an sich bringen, ein Recht ererben. Man erwirbt nicht Sachen, sondern Rechte an Sachen, aus Rechten setzt sich das Vermögen zusammen. Hinsichtlich des Erwerbes der Gegenstände von Rechten ist zu unterscheiden: man erwirbt etwas entweder ursprünglich aus der Hand der Natur (acquisitio originaria) oder aus der zweiten Hand (acquisitio derivatira), wenn man die Sache von einem frühern Erwerber empfängt, durch Tausch, Kauf, Schenkung, Erbschaft u. s. w., wobei Verhältnisse und Rechte eines frühern Herrn (lauctor) in verschiedener Art auf den neuen Erwerber übergehen. Übrigens unterscheidet man den Grund, welcher den Willen zu erwerben zu einem rechtlichen macht, den Erwerbtitel (titulus acquirendi), wie z. B. den Schenkungsvertrag mit dem bisherigen Besitzer, von der äußern Thatsache der Erwerbung, der Erwerbart (modus acquirendi), z. B. der Ergreifung des Besitzes, der Ubergabe. Durch den ersten allein wird in der Regel keine Erwerbung vollendet, denn nur in einigen besondern Fällen hat schon der Rechtsgrund diese Wirkung. So erwerben Kinder und Enkel die elterliche Erbschaft sogleich von Rechts wegen, andere hingegen erst durch Antretung derselben. Je nachdem der Gegenstand des Erwerbes ein einzelnes Recht ist oder ein Vermögen, resp. dessen Teil, unterscheidet man Singular⸗ und Universalerwerb (letzterer findet z. B. bei Erbschaft statt).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 329Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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